Das Recht in der Gemarkung

Bei der Gründung des Dorfes Bischofthum übertrugen die Lokatoren das Amt des Schulzen auf einen der Siedler, den sie mit etwas mehr Land belehnten. Sonst waren alle Siedler gleichgestellt. Nach der Gründung des Ortes werden die Kolonisten einige Jahre von Abgaben und Diensten befreit gewesen sein.

In Bublitz galt das lübische Recht, der Name des Wohnplatzes Lübschenhof deutet Ähnliches für die Gemarkung Bischofthums an.

Das Rechtsverhältnis zwischen Grundherrn und Bauern kann die Erbleihe gewesen sein, die dem Siedler vererbliches Untereigentum an dem ihm zur Urbarmachung überlassenen Grundstück gewährte. Diese Rechtsform war die Voraussetzung, unter der Siedler zu der schweren mühsamen Arbeit zu gewinnen waren. Ansonsten bestimmten auf dem Land die Dorfordnungen, auch »Weisthümer« genannt, das Rechtswesen.

In der Regierungszeit von Bogislav X. (Bogusław X Wielki; * 1454, † 1523) begann die Einführung des römischen Rechts, das die Rechte des Herrschers und die der Grundherren stärkte. In der konsequenten Folge löste am 16. Mai 1616 die Erweiterte und erklärte Bauern- und Schäferordnung das Gewohnheitsrecht der Weistümer ab, stärkte die Rechte der Grundherrn, erklärte die Bauern zu Leibeigenen und ließ das Bauernlegen zu. Die revidirte Bauer- Und Schäffer-Ordnung vom 30. Dezember 1764 bestätigte die Bauernordnung von 1616 bis auf das Bauernlegen im Wesentlichen. Die Leibeigenschaft wurde ersetzt durch die Gutspflichtigkeit. Die Bauern und wurden Lassiten genannt.

Die Bischofthumer Bauern waren dem der Domäne Bublitz zugeordneten Vorwerk Casimirshof dienst- und dem Grundherren abgabenpflichtig.

1794 beginnend, hauptsächlich 1805 wurden die Bischofthumer Bauern durch Zahlung von Erbstandsgeldern Eigentümer ihrer Höfe, wobei das königliche Amt Bublitz das Obereigentum behielt. 1799 wurde die Leibeigenschaft der Domänenbauern im Rahmen der preußischen Agrarverfassung aufgehoben. 1844 und 1852 konnten die Bauern ihre Dienst- und Abgabenpflichten ablösen.