Ihre Obrigkeit

Über Jahrhunderte hatte neben der Kirche der Grundeigner mit seiner rechtsprechenden Gewalt und in seinem Auftrag der Dorfschulze, den größten Einfluss auf die Organisation und die Interaktionen der Bischofthumer Einwohner.

Grundeigner waren in Bischofthum zunächst die Bischöfe von Cammin, dann der Herzog von Brandenburg, gefolgt von den Königen von Preußen. Die Grundeigner ließen sich von Vögten oder Hauptmännern bzw. Beamten vertreten, wobei die höheren Verwaltungs- und Regierungsstellen dem Adel vorbehalten blieben.

Zunächst verwalteten bis etwa 1698 die Vögte oder Amtshauptmänner die Güter und Einnahmen der Domänen, ihnen oblag auch die Rechtspflege. Eine Verordnung vom 28. März 1698, erlassen von Friedrich III., Kurfürst von Brandenburg führte zur Professionalisierung der Verwaltung, das Amt eines Justiziarius wurde eingeführt, später Justiz-Amtsmann genannt. Die Erhebung und Berechnung der Einkünfte übernahm ein Rentmeister.

Quelle: Ernst Moritz Arndt

Die preußische Landgemeindeordnung vom 3.1891 bestimmte die Landgemeinden zu Gebietskörperschaften auf der untersten Verwaltungsebene. Der Gemeindeverwaltung stand ein auf 6 Jahre gewählter Gemeindevorsteher vor. In den 1930er Jahren wurden die Gemeindevorsteher dann als Bürgermeister bezeichnet. Zudem gab es einen Gemeinderat.

Für die Ortspolizei der Gemeinde Bischofthum war der Amtsvorsteher des Amtsbezirks Kasimirshof zuständig. Bischofthum gehörte zur Post Baldenburg. Das Amtsgericht und das für die Gemeinde Bischofthum in Liegenschaftsangelegenheiten zuständige Katasteramt waren in Bublitz. Das zuständige Landratsamt befand sich in Neustettin. Für die Verwaltung der Steuern von Bischofthum war das Finanzamt in Neustettin zuständig, laut Rademacher seit 1927 das Finanzamt Köslin. Die zuständige Landwirtschaftskammer und die Handwerkskammer waren in Stettin, die zuständige Industrie- und Handelskammer in Stolp und das zuständige Gewerbeaufsichtsamt in Neustettin sowie das z.B. für die Zulässigkeit von Wassertriebwerken zuständige Oberbergamt in Halle a. S.

Gunthard Stübs Der Wohnort Bischofthum
Michael Rademacher

Bei jedem Herrscherwechsel mussten die Untertanen ihrem neuen Herrscher den Erbhuldigungseid erneut leisten. Zu diesen zum Eid verpflichteten Untertanen gehörten allerdings nur der Adel, die großen und kleinen Freien, die Köllmer, Schulzen, Krüger und Vertreter der Städte. Man bezeichnete sie als Stände. Sie alle mussten an einem festgelegten Tag im Schlosshof in Königsberg erscheinen und in bestimmter Reihenfolge – es wurde genauestens Protokoll geführt! – vor dem Kurfürsten ihren Eid ablegen (Die leider nicht vollständigen Listen existieren ab Beginn der Herzogszeit 1525). Der Tag begann mit einem feierlichen Festgottesdienst und endete mit einem großen Feuerwerk.

Das Amt des Dorfschulzen war verbunden mit dem Lehen am Schulzenhof, wurde vom Grundherrn oder seinem Vertreter vergeben und musste jeweils von deren Amtsnachfolgern bestätigt werden. So konnte es geschehen, dass der Freischulze David Kockenbecker (≈1634-1716) Lehnbriefe von drei Herren (1658, 1699, 1713) erhielt.

Der Verdacht, dass es sich bei diesem David Kockenbecker in Wirklichkeit um zwei Personen mit den demselben Namen handelt, konnte bisher nicht bestätigt und nicht widerlegt werden.

Die Dorfschulzen waren für Ordnung im Dorf, für die Ablieferung der Abgaben und für die Erledigung der Naturaldienstleistungen verantwortlich.

Neben dem Dorfschulzen gab es zwei gewählte Gerichtsmänner, 1797 waren das Peter Martin Kockenbecker und Dallü Martin Kockenbecker.

Der Gerichtsmann war der Beisitzer des Dorfgerichts, heute würde man ihn Schöffe nennen. Ihre Tätigkeit übten die Gerichtsmänner nur als Nebenerwerb aus. Darüber hinaus saßen Gerichtsmänner auch in der Gemeindevertretung, als solche waren sie mit unseren heutigen kommunalen Abgeordneten vergleichbar. Die Trennung von Justiz und Verwaltung wurde erst im Laufe des 19. Jahrhunderts vollzogen.