Namensgebung

Bischofthum wurde wohl in der Mitte des 14. Jahrhunderts gegründet, also zu einem Zeitpunkt, an dem Familiennamen im Westen des deutschsprachigen Gebietes bereits allgemein gebräuchlich waren.

Anfang des 15. Jahrhunderts waren Familiennamen überall im deutschen Sprachraum anzutreffen, aber nicht durchgehend. Auch konnte der Familienname noch wechseln, zum Beispiel bei Wegzug oder aufgrund neuer Berufstätigkeit …

Wikipedia Familienname

Wie wir feststellen konnten, war die Namensgebung zum Zeitpunkt der Gründung von Bischofthum in Hinterpommern noch nicht abgeschlossen, denn auch das bedeutende wendische Geschlecht von Bulgrin hatte zu diesem Zeitpunkt noch keinen konstanten Familiennamen. Der Stammvater dieser Familie, die vermutlich die Gründer von Bischofthum stellte, war Bartholomaeus oder Bartus der Schwarze. Seine Nachfolger nannten sich nach ihrem Stammsitz de Bulgrin oder patronymisch Bartuskevitz bzw. Barteviz oder Bartzevitze. Eine Linie dieser Familie trug den Doppelnamen Bartzevitze-von Glasenapp, legte den nach dem Stammvater Bartus gewählten Namen ab und nannte sich nach 1350 von Glasenapp.

Es war also möglich, dass neben den eingeführten Namen, die aus Rufnamen, Ortsnamen, Wohnstättenangaben, Berufsbezeichnungen, Übernamen oder aus Satzgebilden entstanden, der zur besseren Identifizierung gebrauchte Beiname zum Familiennamen wurde, wie bei den Bartzevitzen praktiziert.

Im Falle Bischofthum wäre der Kasüsch David Kockenbecker, dessen Sohn vielleicht zum Kasiske wurde, solch ein möglicher Fall.

Die ersten Bischofthumer Namen können von Siedlern mit abgeschlossener Namensgebung in diesen Ort getragen worden sein. Die Siedler haben vielleicht ihre Familiennamen aber auch erst an ihrem neuen Wohnsitz erworben, so z.B. beim Herkunftsnamen Glashagen, der vielleicht an einen der gleichnamigen Orte in Mecklenburg-Vorpommern oder im Kreis Saatzig/Pommern erinnert.

Zur dialektalen Bestimmung der Herkunftsregion gibt es eine ergänzende Abhandlung in Niederdeutsche Schreibweisen.

Wie bei Glashagen ist die Herkunft der Siedler nicht unbedingt vom ursprünglichen Ausgangsort anzunehmen, sondern von Zwischenstationen her. Die bäuerlichen Siedler mit niederdeutschen Namen in Bischofthum können westfälische, ostfälische oder friesische Wurzeln haben und etappenweise über mehrere Generationen über Brandenburg nach Pommern und in das Bistum Cammin eingewandert sein, von wo sie vermutlich die westhinterpommersche Küstenmundart mit nach Bischofthum brachten, die sich unter slawischem Einfluss zur Bublitzer Mundart wandelte.

Dass einige Namen auch niedersorbischen Ursprungs sein können (Gohlke, Gollnick, Koseschke, Neske, Reske), muss uns nicht wundern, denn mit den Eroberungszügen der Askanier sind etliche Gefolgsleute ins pommersche Land gekommen. Und die Askanier stammten aus den heutigen deutschen Ländern Niedersachsen, Sachsen, Brandenburg und Sachsen-Anhalt.

Die Familiennamen Bansemer, Glashagen (Gloßhag), Ko(c)kenbecker (Kaukenbecker, Kuchenbecker, Kuchenbäcker), Koseschke kommen in den Dörfern von Schwedisch-Pommern 1692 bis 1698 nicht vor; Daley taucht im Kreis Randow und Kockenbuk im Kreis Ueckermünde auf.

Klaus-Dieter Kreplin Schwmatrvp-Namen

Werner Schulmann wertete Hinterpommersche Bauernlisten aus dem 17. Jahrhundert und Einwohnerverzeichnisse nach den Steuererhebungen von 1655 und 1666 aus. Die Bischofthumer Familiennamen Bansemer, Daley (Dallü), Glashagen (Gloßhag), Ko(c)kenbecker (Kaukenbecker, Kuchenbecker, Kuchenbäcker), Koseschke werden nicht genannt. Die Verzeichnisse enthalten nur die Steuerzahler auf den Gütern, die von den Gutsbesitzern (1655) bzw. den Ortsgeistlichen (1666) gemeldet wurden. Das ist ein weiterer Hinweis darauf, dass die Bischofthumer Leibeigene waren.

Klaus-Dieter Kreplin Schulmann

In einem Lehnbrief für den Freischulzen von Bischofthum wurde sein Familienname 1770 erstmalig statt Kockenbecker hochdeutsch Kuchenbecker geschrieben.

Amtsgericht Bublitz I/75_1770+05+11_Lehnbrief

  • Bis zum Ende des 18. Jahrhundert hatte im Deutschen Reich der Satz des Gemeinen Rechts Gültigkeit, dass jedermann seinen Namen nach Willkür ändern könne, sofern dies sine aliqua fraude, also ohne betrügerische Absicht geschehe. Ab 1794 waren Namensänderungen unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

    Die entsprechenden Gesetze sind abgebildet unter: Arbeitsgemeinschaft Familienforschung Westerwald Wie sich Namen verändern können

  • Eine Beschränkung fand in Preußen erstmals mit der Einführung des Allgemeinen Landrecht für die Preußischen Staaten vom 01.06.1794 statt, darin wird u.a. im Zweyten Theil, Zwanzigster Titel, Fünfzehnter Abschnitt aufgeführt:

    4) Mißbrauch fremden Namens und Wappen:

    § 1440.a)

    Wer zur Ausführung eines Betruges, sich eines fremden Familiennamens oder Wappens bedient, der soll mit der ordinairen Strafe des qualificirten Betruges belegt, und dieses, zur Genugthuung für die beleidigte Familie, öffentlich bekannt gemacht werden.

    § 1440.b)

    Wer, auch ohne unerlaubte Absicht, eines fremden Familiennamens oder Wappens unbefugter Weise sich bedient, dem soll dergleichen Anmaßung bey willkührlicher doch nachdrücklicher Geldstrafe untersagt, und diese Strafe, im Uebertretungsfalle, gegen ihn wirklich verhängt werden.

  • Die Verordnung vom 30. Oktober 1816, erlassen vom preußischen König Friedrich Wilhelm, verbot das Führen von fremden oder erdichteten Namen bei Androhung einer Geldbuße oder eines Arrestes:

    Da die Erfahrung gelehrt hat, dass das Führen fremder oder erdichteter Namen, der Sicherheit des bürgerlichen Verkehrs, so wie der Wirksamkeit der Polizeibehörden, nachtheilig ist; so verordnen Wir hierdurch Folgendes:

    § 1.

    Niemand soll, bei Vermeidung einer Geldstrafe von Fünf bis Fünfzig Thalern, oder eines verhältnissmässigen Arrestes, sich eines ihm nicht zukommenden Namens bedienen.

    § 2.

    Geschiehet diese Führung eines fremden oder erdichteten Namens in betrüglicher Absicht; so treten die Vorschriften der allgemeinen Strafgesetze ein.

    Wir befehlen Unseren Unterthanen, Gerichten und Polizeibehörden, sich nach dieser Verordnung zu achten.

    Urkundlich ist diese Verordnung von Uns Höchsteigenhändig vollzogen, und mit Unserem größeren Königlichen Insiegel bedruckt worden.

    (L.S.) Friedrich Wilhelm

  • Am 15. April 1822 regelte eine Verordnung, dass der Adel seine Titel weitergeben durfte.

    In der derselben Verordnung wurde eine Geldbuße von Fünfzig Thalern oder eine vierwöchentliche Gefängnisstrafe angedroht, wenn jemand seinen Familiennamen ohne unmittelbare landesherrliche Erlaubnis änderte.

  • Der Erlass vom 12.07.1867 bestimmte, dass die erforderliche Genehmigung zu Namenänderungen fortan von den Bezirksregierungen erteilt werden soll. Die Änderung eines adeligen Namens oder die Annahme adeliger Prädikate bedurfte der Entscheidung des Königs.

  • Nachdem die preußische Verwaltung erkannt hatte, dass die bäuerliche Sitte der willkürlichen Namensänderung nicht so rasch zu beseitigen war, erließ der Oberpräsident der Provinz Westfalen, Freiherr von Vicko am 22.2.1828 eine Verordnung, in der es u.a. hieß:

    Die Bürgermeister (Ortsbeamte, Schultheissen) haben in den von ihnen geführten Personenstands-, Bürger-, Einwohner-, Stamm-, Steuer- und sonstigen Listen und Rollen überall die genau zu erforschenden Geschlechts- (Familien-) Namen der betreffenden Personen als die wirklichen, unveränderlich bleibenden Namen aufzunehmen und stets fortzuführen …; in den Personen (Bürger- Einwohner-) Listen ist jedoch nachrichtlich auch zu bemerken, welche sonstigen Namen die gegenwärtigen Familienväter … im gemeinen Leben oder nach eigenen Angaben führen; wenn jemand durch Heirat oder Erbschaft erblicher Besitzer eines anderen Gutes wird, so ist dem Tauf- und Geschlechtsnamen der Hofes-Name stets nachzusetzen.

    Diese Verordnung wies auf den Brauch in Westfalen hin, dass die Hofbesitzer im gewöhnlichen Umgang mit dem Hofnamen benannt wurden, und bei amtlichen Eintragungen der Hofname mit der Kennzeichnung genannt hinzugefügt werden musste.

    Diese Sitte der Benennung nach Hofesnamen war in Bischofthum nicht üblich. Allerdings gab es an den Hof gebundene Beinamen, die z.B. zur Unterscheidung der gleichnamigen Familien gebraucht wurden.

    NHV Lippe Versteinerung

    Manche gleichnamigen Dorfbewohner wurden durch Nummerierung unterschieden, so z.B. wurden in einem Schreiben des Bischofthumer Spar- und Darlehnskassen-Vereins vom 14.03.1931 zwei Einwohner namens Willi Kuchenbecker durch die Zusätze I oder II unterschieden, im Sprachgebrauch der Dörfler wurde Ersterer auch Willy geschrieben und Letzterer war der Lipsch Willi, weil er auf dem Lübschenhof geboren worden war.

  • Mit der Preußischen Verordnung vom 03.11.1919 ging die Befugnis zur Änderung von Familiennamen auf den Justizminister über. Anträge waren an das zuständige Amtsgericht zu stellen.