Grundstücke

Den Grundstücksbeschreibungen in Bischofthum sind allgemeine Erläuterungen vorangestellt, beginnend mit allgemeinen Erläuterungen:

  • zur Vorgehensweise bei der Ermittlung und Zusammenstellung der Daten.
  • zur Erfassung der Besitzer, insbesondere zur Grundlage der Beschreibungen und deren Einschätzung bzw. Gewicht.
  • zur Bauernbefreiung mit Anmerkungen zum Bauernlegen,

sowie Erläuterungen zum Grund- und Hypothekenbuch, zur Prästationstabelle und zur Erbverschreibung.

Familienkundliche Auslegungen der zugrundeliegenden Dokumente sind nur möglich, wenn man deren Bedeutung und ihren Zweck kennt.

Vorgehensweise

Nachstehend folgt der Versuch, die Besitzer der Bauernhöfe und der bewohnten Häuser bis 1945 und die Lage der Grundstücke in Bischofthum zu rekonstruieren. Grundlage hierfür waren im Wesentlichen die Angaben der Zeitzeugen Egon Giese (geb. in Baldenburg Abbau) und Detlef Gollnick (geb. in Bischofthum) sowie die wenigen im Archiwum Państwowe w Koszalin aufbewahrten Grundakten von Bischofthum.

In der nachstehenden Beschreibung der Grundstücke sind deren im Hypothekenbuch bzw. Grundbuch geführten Nummern angegeben, soweit sie bekannt sind, und die dort bzw. von den Zeitzeugen genannten Besitzer wiedergegeben. Doch konnten anhand der Grundakten nicht alle Vorfahren oder Nachfahren der Hofbesitzer ermittelt werden, sodass oft keine geschlossene Besitzfolge ausgearbeitet werden konnte.

Somit gibt es leider bei vielen Höfen keine ungebrochene Beweiskette, und wir müssen uns mit Schlussfolgerungen oder unvollkommenen Beschreibungen oder sogar mit Mutmaßungen begnügen.

In einem Dokument von 1852 sind 23 Einwohner und deren Grundstücks-Nummern im Hypothekenbuch angeführt. Anfang der 1930er Jahre soll es 32 bewohnte Grundstücke gegeben haben. Das Grundbuch von Bischofthum sollte 1945 entsprechend der von den Zeitzeugen benannten Besitzer 36 Blätter enthalten. Dagegen gibt es Grundakten nur noch von 10 Höfen, die auch noch unterschiedliche Zeiträume abdecken. D.h., die überwiegende Anzahl der Grundakten ab der Mitte des 19. Jahrhunderts liegt zurzeit (2015) nicht vor. In dieser Abhandlung sind jedoch wegen der nicht eindeutigen Zugehörigkeit 45 Grundstücksbeschreibungen enthalten, das ist ein eindeutiger Hinweis auf Neugründungen nach 1852, deren Grundbuch-Nummer nicht bekannt ist, und auf Dubletten.

Zusätzlich sind vielfach die heutigen Grenzen der Grundstücke anhand des polnischen Katasterplanes in die Beschreibungen der Höfe eingefügt, Basis ist das aktuelle Satellitenbild. Diese Grundstücksgrenzen stimmen nicht unbedingt mit den früheren überein. Der deutsche Katasterplan von Bischofthum ist bisher nicht aufgetaucht.

Alle bisher bekannten Dorfbewohner sind im Buch Gesellschaft von Bischofthum im Kapitel Bischofthumer Einwohner zusammengefasst, etliche von ihnen konnten einer Familie nicht zugeordnet werden.

Bis etwa zur Separation wurde hauptsächlich zwischen Bauernhöfen und Buden unterschieden. Selten taucht der Begriff Kathe auf. Nach der Separation und den zunehmenden Teilverkäufen waren diese an die Größe der bewirtschafteten Fläche gebundenen Bezeichnungen nicht mehr sinnvoll. Stattdessen wurde zunehmend die Bezeichnung Grundstück benutzt. Diese wechselnde Bezeichnungsform spiegelt sich in der vorliegenden Abhandlung, bevorzugt sind jedoch Höfe und andere Immobilien unter der Bezeichnung Grundstück und unter dem Namen des letzten bekannten deutschen Besitzers bzw. Eigentümers erfasst.

Informationen zur Geschichte Bischofthums konnten oft nur aus der kreativen Verknüpfung einzelner Vorgänge geschlossen werden. Weil die Kirchenbücher verschollen sind, erfordert dies im vorliegenden Fall den Abgleich der wenigen im Archiwum Państwowe w Koszalin vorhandenen Grundakten untereinander und mit anderen zugänglichen Dokumenten und Angaben der Zeitzeugen, sowie mit diversen geschichtlichen, archivalischen und sonstigen im Internet dargestellten Berichten.

Grundakten (und Grundbücher, Hypothekenakten bzw. Hypothekenbücher) können wichtige Auskunftsquellen für die Familienforschung sein, insbesondere wegen kurzer Schilderungen der jeweiligen Vorbesitzgeschichte in der Eigentümerrubrik der grundbuchlichen Eintragungen, die bis zurück nach 1771 reichen können, als das Domänen-Justiz-Amt in Bublitz die Verfügung Wegen Einführung des Hypotheken-Wesens im hiesigen Amte und Auferlegung eines Grund- und Hypothekenbuches erhielt. Im Falle des Freischulzenhofes beginnen die Aufzeichnungen im 30-jährigen Krieg. Die Akten und Bücher wurden bei Gericht geführt, zunächst im Domänen-Justiz-Amt Bublitz (bis 1802), danach im Land- und Stadt-Gericht Bublitz (1802-1849), Kreisgericht Bublitz (1849-1879) und schließlich im Amtsgericht Bublitz (ab 1879).

In vielen Fällen endet die Auflistung der Grundstückseigentümer in der vorliegenden Chronik mit dem Hinweis auf die Flucht oder Vertreibung. Eine ausführliche Beschreibung der Hintergründe und damit verbundenen Tragödien ist im Buch Geschichte von Bischofthum enthalten.

Erfassung der Grundstücke

Bis zum Jahre 1844 waren die Besitzverhältnisse, also die Nummer des Hofes bzw. Grundstücks und der Name des jeweiligen Besitzers, nicht eindeutig dokumentiert. Der Domänenverwaltung kam es wohl mehr auf die die Anzahl der Höfe und die daraus abgeleitete Gesamtsumme der Abgaben an.

Die Abgaben waren an den Hof, aber nicht an die Erträge gebunden. Für die Einsammlung und Abführung der Abgaben war der Freischulze verantwortlich. Die Registrierung der Höfe und die Abfolge ihrer Besitzer scheinen zweitrangig und wegen der vielen Namenswiederholungen schwierig gewesen zu sein. Selbst die Dorfbewohner behalfen sich zu ihrer Unterscheidung mit Hof- oder Spitznamen.

Die erste erhaltene Namensliste ist die der Hufenklassifikation, einer steuerlichen Bewertung der Hufen, die in Bischofthum im Jahre 1719 stattfand. Hufe bezeichnet sowohl die Hofstelle, das Eigentumsrecht und die Nutzungsrechte an der Allmende, die einem Dorfbewohner zustanden, als auch die von ihm bewirtschaftete Fläche. Daher ist sie auch ein Flächenmaß.

In der Hufenklassifikation wurden für jeden Ort die Namen des Landeigners und die in diesem Dorf Ansässigen notiert. Als Landeigner fungierte das Königliche Amt in Bublitz, als Ansässige galten 1719 der Freischulze und die Bauern sowie ein Instmann und drei Weyber, die ohne Namensnennung erwähnt wurden. Erst 1794 wurden 3 Büdner angeführt. Kossäten, Kätner oder Büdner scheint es vor diesem Zeitpunkt in Bischofthum nicht gegeben zu haben.

Selbst die Liste der Prästanda von 1825, die eine Grundlage für die Verträge zu den Erbverschreibungen war, gibt die Abgabepflichtigen nicht in eindeutig identifizierbarer Weise wieder. Auch der Oeconomie Commissarius v. Eichmann musste sich bei der Gemeinheitsteilung auf eigene Ermittlungen stützen.

Die in der Acta wegen erblicher Ueberlassung der Bauer und Coßäthen Höfe zu Bischofthum, Vol. 1, Tit. 7 Dorfschaftssachen, Amt Bublitz, No. 38 enthaltenen Erbverschreibungen sind wegen vieler Namensvettern und der überwiegend nicht genannten Vorbesitzer oft nicht einem bestimmten Hof zuzuordnen. Erschwerend wirkt, dass die Nummerierung der Erbverschreibungen mit den Nummern des Hypothekenbuchs nicht übereinstimmt.

Erst 1844 und noch einmal 1852 gab es eine genaue Aufstellung der Höfe mit der Nummer im Hypothekenbuch und ihrer Besitzer. Im Hypothekenbuch trugen bis ca. 1852 die bäuerlichen Grundstücke die Nummern von 1 bis 17, die Buden wurden von 1 bis 5 beziffert. Der Freischulzenhof, der von der Dorfschaft gemeinsam bewirtschaftete wüste Bauernhof, die Schmiede und die Schule waren zu der Zeit im Hypothekenbuch nicht mit einer Nummer versehen. Die Nummer 18 erhielt 1843 das ehemals der Kirche gehörende Grundstück an der Leinstraße, das 1863 der Bude Nr. 4 zugeschlagen wurde. 1853 wurde für den wüsten Hof die Nummer 19, für die Schmiede die Nummer 20 genannt.

Der Umgang mit den Grundakten bereitet manchmal Schwierigkeiten; hier ist ein Beispiel: Für den Freischulzenhof liegt eine Grundakte zum Band I, Blatt Nr. 6 des Hypothekenbuchs vor. Das Deckblatt gibt eine Zeitspanne von 1770 bis 1923 an, enthält jedoch Dokumente, die bis ins Jahr 1623 zurückweisen. 1852 war dem Freischulzenhof noch kein nummeriertes Folium (= Blatt) im Hypothekenbuch gewidmet. Dagegen wurde der Bauer George Kuchenbecker 1844 und 1852 als Besitzer des Bauerhofs Nr. 6 bezeichnet. Als gesichert kann gelten, dass George Kuchenbecker nicht Freischulze war. Hier wurde also aus einem nicht erwähnten Anlass die Nummerierung im Grundbuch verändert.

Die nach 1853 neu hinzugekommenen Grundstücke erhielten fortlaufende Grundbuchnummern von 21 an. 1932 wurden einige Grundakten wegen Unübersichtlichkeit geschlossen und durch neu angelegte mit neuer Nummerierung ersetzt, so z.B. bekam der Hof Nr. 5 die neue Nummer 105.

Im Hypothekenbuch war bis ca. 1838 die örtliche Lage der Höfe nicht erfasst, die Bezeichnung Abbau Bischofthum war zu der Zeit nicht gebräuchlich, denn die Abbauhöfe waren noch nicht gegründet. Der einzige außerhalb des Ortes gelegene Hof hatte eine eigene Bezeichnung und war unter Nummer 7 erfasst: der Lübschenhof.

Eine Nummerierung der Flurstücke und deren Abbildung in der Liegenschaftskarte des Katasters wurden bei der Durchsicht der vorhandenen Grundakten erst ab 1873 festgestellt. Grundlage war die gesetzliche Neuordnung der Grundsteuererhebung von 1861 die am 1.1.1865 wirksam wurde.

Wir können davon ausgehen, dass die Bischofthumer Grundstücke bereits im Rahmen der Separation vermessen und aufgezeichnet wurden, sodass die Voraussetzungen für ein Kataster von Bischofthum und die Bemessung der Grundsteuer seit 1836 gegeben und nicht erst 1861 zu schaffen waren. Denn bereits 1844 kündigte die Königliche Regierung in Köslin bei einem Teilverkauf des Hofes Nr. 5 die Erhebung einer Grundsteuer an:

Die auf dem Gesamtgrundstück haftende Grundsteuer wird den Gesetzen gemäß, wie solche von der Steuerbehörde festgesetzt wird, künftig von jeder Hälfte des Bauerhofes zur Hälfte, an die Kreis Kasse zu Cöslin, durch den Ortserheber entrichtet.

Amtsgericht Bublitz I/79_1844+06+10