Namenverdichtung, Namenswanderung

Die Schollenbindung der Bauern, d.h., die Bindung der männlichen Namensträger an ein bestimmtes Stück Land ließ Veränderungen bei der Anzahl Sippennamen einer Gemeinde in der Regel nicht zu.

Zu diesem Thema heißt es in den Bemerkungen zu den sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen in Pommern im 17. Jahrhundert, aus den Einwohnerlisten ließe sich entnehmen, …

…, daß die gleiche Sippe meist nur in nahe voneinander gelegenen Ortschaften vorkommt, — auch ein Zeichen der geringen Freizügigkeit der bäuerlichen Bevölkerung.

Klaus-Dieter Kreplin Namensformen

Auch der Zuzug von Frauen wegen der erwünschten Zuführung neuen Blutes aus Nachbardörfern führte nicht zu neuen Sippennamen, denn die Frauen nahmen den Namen ihres Ehemannes an.

Ortswechsel waren nur mit Zustimmung des Grundbesitzers bzw. der Domänenverwaltung zwischen den zur Domäne gehörenden Dörfern möglich. Deshalb fanden Heiraten innerhalb eines Bereiches mit sehr kleinem Radius statt, die Hin- oder Rückreise war in der Regel innerhalb eines Tages z.B. mit einem Ochsengespann möglich und beschränkte sich auf die unmittelbar benachbart gelegenen Dörfer. Der Einsatz von Pferdegespannen ermöglichte eine Heirat außerhalb dieses engen Zirkels, bewegte sich aber immer noch innerhalb des Domänen-Areals, der zweifache Weg war noch an einem Tag zu bewältigen.

Diese Beschränkung der Freizügigkeit führte im Falle Bischofthums dazu, dass die Familien mit dem Namen Kuchenbecker bzw. der dialektalen Variante lange Zeit die überwiegende Mehrheit im Dorfe stellten.

Mit der Lockerung der Schollenbindung gegen Ende des 18. Jahrhunderts wurden familiäre oder örtliche Orientierungen auch über die Grenzen der Domänenverwaltung möglich: nach Osten (Kreis Schlochau) und ab Mitte des 19. Jh. auch nach Süden und Westen (Kreis Neustettin) und nach Norden (Kreis Rummelsburg).

1794 wurde der Verkauf von Grundstücken grundsätzlich möglich und die Einwanderung fremder Namen aus Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und anderen Gegenden verstärkte sich. Die uneingeschränkte Freizügigkeit gab es erst, als die Schollenbindung 1807 gesetzlich aufgehoben wurde.

Nach 1838 nahmen die Grundstücksverkäufe nach der Separation und Regulierung sowie wegen der Stadtflucht und der Auswanderung zu, dadurch verstärkte sich der Zuzug Fremder.