19. Jahrhundert

Die zwischen 1794 und 1852 lebenden Einwohner von Bischofthum erfuhren einige tiefgreifende Veränderungen:

  • in den Jahren 1794 bis 1805, als man den Amtsbauern und den Büdnern ihre Höfe zum Erbpachtsbesitz überließ,
  • als 1810 die Gewerbefreiheit eingeführt wurde,
  • durch die Einführung der Wehrpflicht im Jahre 1823,
  • dann, als man 1826 begann, durch Aufteilung der Allmende und der trockengelegten Flächen, mit der Flurbereinigung und Aufhebung des Flurzwangs die wirtschaftliche Selbständigkeit der Bauern zu ermöglichen,
  • und endlich 1852 als man die Reste der Domainen-Abgaben (Burg- und Baudienst-Rente, Laudemial-Rente und Schmiedezins) durch eine jährlich zu leistende Rentenzahlung ersetzte.
Das vom preußischen Staat verfolgte Ziel der Bauernbefreiung war die Steigerung seiner Einnahmen und wurde von Albrecht Daniel Thaer (1752–1828, Begründer der Agrarwissenschaft) 1810 wie folgt ausgedrückt: Die Landwirthschaft ist ein Gewerbe, welches zum Zweck hat, […] Gewinn zu erzeugen oder Geld zu erwerben. Je höher dieser Gewinn nachhaltig ist, desto vollständiger wird dieser Zweck erfüllt.
  • Leopold Krug schrieb in seiner Geschichte der staatswirthschaftlichen Gesetzgebung im preußischen Staate, Band 1, Seite 216:

    Die zitierte Formulierung ist insofern ungenau, als nicht die Dörfer die Grundstücke gemeinschaftlich kauften, sondern die Bauern und Büdner ihren jeweiligen Besitz erwarben.

    Leopold Krug sprach vom Jahr 1805. Doch vor den Dörfern aus dem Amt Bublitz waren im Jahre 1802 bereits 9 Dörfer aus dem Amt Kolbaz befreit worden.

    Am 06.03.1826 legte das Königl. Generaldirectorium den Bischofthumer Bauern einen Erbverschreibungs–Entwurf vor, deren einleitende Worte wie folgt lauten:

    Namens Seiner Königlichen Majestät von Preußen etc. Unsers allergnädigsten Herrn!

    wird dem Bauer […] in Bischofthum auf den Grund der wegen Aufhebung des Natural-Dienstes und erbpachtlicher Erwerbung des ihm zur Bewirthschaftung eingeräumten Hofes mit ihm aufgenommenen Verhandlungen, und in Folge der unterm 2. März 1805 ertheilten Genehmigung des Königl. Generaldirectoriums folgende Erbverschreibung ertheilt:

    Regierung Köslin/12805_1826+03+06_CK

    Wie bereits oben beschrieben, wurde ein Ablösebetrag (Erbstandsgeld) erhoben (§ 2 des Vertrages):

    Für die erbpachtliche Erwerbung dieses Grundstücks mit Zubehör, insbesondere mit Inbegriff der Königl. Hofwehr, zahlet der Erbpächter ein Erbstandsgeld von Einhundert u. zwanzig Rthlr. in Courant, und da er dies vollständig berichtigt hat, so wird darüber hierdurch quittirt.

    Das Erbstandsgeld von 120 Talern für das Grundstück mit Hofwehr (bzw. 50 Talern ohne dieselbe) war 1805 bereits entrichtet, d.h. den Bischofthumer Bauern gehörte der von ihnen bewirtschaftete Hof seit Trinitatis (09. Juni) 1805. Die Verträge zur Erbverschreibung wurden in Bischofthum jedoch mehrheitlich erst 1838 abgeschlossen. Für die vor der Jahrhundertwende erworbenen Grundstücke sind Kaufbeträge nicht bekannt, wohl aber – wie in Drensch beim Kauf des Hofes am 8. Juni 1795 von Hanns Erdmann Kockenbecker, Nr. 7 im Grundbuch, geschehen – bezahlt worden.

    Für die Höhe der Erbstandsgelder wurde der Wert der Hofwehr in Ansatz gebracht und der zu erzielende Ertrag zugrunde gelegt, denn inzwischen konnte man das Verhältnis der Aussaat zum Ertrag entsprechend der Bodenbeschaffenheit bewerten. D.h., der Ertrag wurde mit 50 Talern bemessen die Hofwehr mit 70 Talern.

    Um den Wert der Grundstücke beurteilen zu können, sei hier zum Vergleich die Entlohnung eines Knechtes genannt: um 1800 betrug sein Jahreslohn 30 Taler, seine Verpflegung hatte einen Wert von 40 Talern.

    Neben dem Erbstandsgeld hatten die Bauern die Domänen-Abgaben, ein Dienstablösungsgeld und die Kontributionen zu zahlen.

    Nach §§ 5+6 musste der Bauer seinen Hof …

    … von Trinitatis 1805 an ganz aus eigenen Mittel erhalten und entsagt hiermit ausdrücklich allen bisherigen Bauvergütungen, Conseravtions-Kosten und Remissionen.

    Regierung Köslin/12805_1826+03+06_CK

    Die Bischofthumer Bauern galten daher seit dem 09. Juni 1805 als frei, obwohl das Gesetz, das die Erbuntertänigkeit der Bauern aufhob, erst am 9. Oktober 1807 erlassen wurde. Sie konnten nun auf eigene Rechnung wirtschaften, konnten nicht aber mehr auf die Unterstützung durch den Grundherrn setzen.

    Hans-Holger Lorenz kritisiert neben den erheblichen Lasten für die abhängigen Bauern, dass sie den alten Schutz verloren und die Unabhängigkeit häufig mit einem beträchtlichen, oft existenzgefährdenden Landverlust erkaufen mussten.

    Hans Holger Lorenz Auswirkungen der Reformen zur Befreiung aus der Leibeigenschaft in Deutschland im 19.Jahrhundert

    Eine solche Entwicklung ist für Bischofthum nicht feststellbar. Die Ablösezahlungen waren ohne Verzicht auf Ländereien erfolgt. Die Königlichen Domänen benötigten regelmäßige Einnahmen, die nur von weitgehend unabhängigen Bauern mit gesicherter Existenz zu erwarten waren.

  • Tresorschein, so hieß das in Preußen zuerst am 4. Febr. 1806 ausgegebene Papiergeld, das auch der Rüstungsfinanzierung diente.

    Preußen-Chronik Papiergeld

     
  • Als Preußen 1806/07 Napoleon unterlag, geriet auch Pommern unter französische Besatzung.

    Der Frieden von Tilsit vom 7. und 9. Juli 1807 war ein Vertragswerk, welches den Vierten Koalitionskrieg (1806–1807) zwischen dem Königreich Preußen und dem Russischen Kaiserreich einerseits und dem Kaiserreich Frankreich andererseits beendete. Der russisch-französische Friedensschluss teilte Osteuropa in eine französische und eine russische Interessensphäre; das preußisch-französische Abkommen stufte Preußen auf den Status einer europäischen Mittelmacht zurück.

    Wikipedia Frieden von Tilsit

    Das Staatsgebiet Preußens wurde auf Brandenburg (ohne Altmark), Pommern, Schlesien, Westpreußen und Ostpreußen reduziert.

    Zur Versorgung der Besatzungstruppen wurden hohe Kontributionszahlungen eingetrieben. Die anfänglich profranzösische Stimmung kippte jedoch, als die Besatzer immer mehr Kontributionen erhoben.

    Obwohl manch begonnene Reform in der Besatzungszeit verzögert wurde, war es unter dem inneren und einem äußeren Modernisierungsdruck in gewisser Weise einfacher, die neue Sozialordnung durchzusetzen. Vorbild waren die französische Agrarverfassung und Auslöser die fiskalischen Zwänge aufgrund der Kontributionszahlungen an Frankreich, die die Erschließung sämtlicher Ressourcen erforderlich machten. Die angestrebte neue Sozialordnung gründete auf der Idee vom Menschen als selbständigem, Würde besitzenden Individuum und unterstellte selbständiges Handeln von unabhängigen Bürgern. Die Freiheit der Personen, der Gewerbe und des Güterverkehrs wurden als geeignete Mittel gesehen.

    So konnten in relativ kleinen zeitlichen Abständen neue Gesetze verabschiedet werden: 1807 wurde die Leibeigenschaft der Bauern in Preußen aufgehoben, 1808 die Selbstverwaltung der Städte und 1810 die Gewerbefreiheit eingeführt, die begonnene Heeresreform wurde 1813 mit der Einführung der allgemeinen Wehrpflicht abgeschlossen, das Bildungswesen wurde neu gestaltet und 1919 die Schulpflicht für ganz Deutschland festgeschrieben.

  • Napoleons Armee besetzte Bublitz.

    Bublitz

    Am Beginn der Reformpolitik in Preußen stand die sogenannte Stein-Hardenberg-Reform mit dem Edikt vom 9. Oktober 1807, betreffend den erleichterten Besitz und den freien Gebrauch des Grundeigenthums so wie die persönlichen Verhaltnisse der Landbewohner. Darin hieß es:

    Mit dem Martini-Tage Eintausend Achthundert und Zehn hört alle Guts-Unterthänigkeit in Unseren sämtlichen Staaten auf. Nach dem Martini-Tage 1810 gibt es nur freie Leute …

    Das Edikt regelte den erleichterten Besitz und den freien Gebrauch des Grundeigentums sowie die persönlichen Verhältnisse der Land-Bewohner. Alle bislang bestehenden Berufsschranken waren aufgehoben und der Güterverkehr freigegeben.

    Das Edikt enthielt folgende Paragraphen:

    1.
    Freiheit des Güterverkehrs.
    2.
    Freie Wahl des Gewerbes.
    3.
    Einschränkung des gesetzlichen Vorkaufs- und Näherrechts.
    4.
    Teilung der Grundstücke.
    5.
    Erbverpachtung der Privatgüter.
    6.-7.
    Einziehung und Zusammenschlagung der Bauerngüter.
    8.
    Verschuldung der Lehns- und Fideikommissgüter.
    9.
    Aufhebung der Lehne, Familienstiftungen und Fideikommisse durch Familienschluss.
    10.-12.
    Auflösung der Gutsuntertänigkeit.
    Karl August Freiherr von Hardenberg (1750-1822)
    Heinrich Friedrich Karl Reichsfreiherr von und zum Stein (1757-1831)

    Die Bauern mit besserem Besitzrecht wurden gleich, die mit schlechterem am 11. November 1810 frei, die Dienst- und Abgabepflichten an den Gutsherrn bestanden bis zum Regulierungsedikt vom 14. September 1811.

    Mit der Kabinettsorder vom 28. Oktober 1807 hob Friedrich Wilhelm die Leibeigenschaft, Erb-Unterthänigkeit und Gutspflichtigkeit der Domainen-Einsassen auf allen Domänen in sämtlichen preußischen Staaten auf. Die Geld- oder Natural-Dienstleistungen blieben bestehen.

    Die Individualisierung des Bodens führte aber auch zur Auflösung der Allmende, also der gemeinsamen Nutzung von Wald und Weiden der Dörfer.

    Die völlige Gleichstellung der Bauern mit anderen Ständen war 1807 noch nicht erreicht, erst mit der Verfassung des Jahres 1850 wurde sie verfügt.

    Das Edikt vom 9. Oktober 1807 betraf nicht mehr die Bischofthumer Bauern, die seit der Genehmigung des Königlichen General-Directoriums vom 27.03.1805 und der Zahlung der Erbstandsgelder Eigentümer ihres bisher genutzten Grundbesitzes waren. Obereigentümer blieb bis zum Rezess am 22.09.1852 der Domänenfiskus.

    Nachträgliche Edikte suchten vor allem durch die Sicherung feudaler Rechte (Patrimonialgerichtsbarkeit, Polizeigewalt) die Widerstände der adligen Grundeigentümer abzuschwächen.

    Mehrfach wurde das Edikt nachbessert, so z.B. durch folgende Verordnungen und Erlasse:

    Verordnung wegen Zusammenziehung bäuerlicher Grundstücke oder Verwandlung derselben in Vorwerksland, mit Bezug auf die §§ 6. und 7. des Edikts vom 9. Oktober 1807, den erleichterten Besitz und den freien Gebrauch des Grundeigenthums betreffend. Für die Provinzen Kur und Neumark und Pommern. Vom 9. Januar 1810

    Verordnung über die Ablösung der Domanial-Abgaben jeder Art. Vom 16. März 1811.

    die Regulierung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhaltnisse betreffend. Vom 14. September 1811.

    Edikt zur Beförderung der Landkultur. Vom 17. September 1811.

    Gesetz wegen des Wasserstaues bei Mühlen, und Verschaffung von Vorfluth. Vom 15. November 1811.

    Deklaration des § 9. des Edikts vom 9. Oktober 1807, die Familien- und Fideikommiß-Stiftungen betreffend. Vom 17. Februar 1812.

    Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 5. November 1812, betreffend das bei vorkommenden Gemeinheitstheilungen anzuweisende Land für die Land-Schullehrer in der Kur- und Neumark, so wie in Pommern und Schlesien, desgleichen in West- und Ostpreußen und Litthauen.

    Deklaration des Edikts vom 14. September 1811, wegen Regulierung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse. Vom 29. Mai 1816.

    Verordnung, die gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse betreffend. Vom 31. Dezember 1815.

    Verordnung wegen Ablösung des Erbpachtzinses von Grundstücken, die den geistlichen und milden Stiftungen gehören. Vom 31. Mai 1816.

    Verordnung wegen Organisation der General-Kommissionen und der Revisions-Kollegien zur Regulierung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse, imgleichen wegen des Geschäftsbetriebes bei diesen Behörden. Vom 20.Juni 1817.

    Gemeinheitstheilungs-Ordnung. Vom 7. Juni 1821.

    Ordnung wegen Ablösung der Dienste, Natural- und Geldleistungen von Grundstücken, welche eigenthümlich zu Erbzins- oder Erbpachtsrecht besessen werden. Vom 7. Juni 1821.

    Gesetz über die Ausführung der Gemeinheitstheilungs und Ablösungs-Ordnungen. Vom 7. Juni 1821.

    Allerhöchste Kabinettsorder vom 23. Februar 1823, daß in gewissen Fällen Bauergüter auch über den vierten Theil ihres Werths mit Hypothekschulden belastet werden können.

    Ordnung wegen der Ablösung der Real-Lasten in denjenigen Landestheilen, welche vormalszum Königreich Westphalen, zum Großherzogthum Berg oder zu den franzöfischen Departements gehört haben. Vom 13. Juli 1829.

    Allerh. Kabinetsorder, betreffend die Erwerbung von Rittergütern durch Dorfgemeinen u. s. w. Vom 25. Januar 1831.

    Verordnung wegen des Geschäfts-Betriebes in den Angelegenheiten der Gemeinheitstheilungen, Ablösungen u. s. w. vom 30. Juni 1834.

  • Die Preußische Heeresreform von 1807 bis 1814 bezog sich auf Ausbildung und Beförderung von Offizieren. Die Beförderung war damit nicht mehr allein vom Dienstalter und von adliger Herkunft, sondern auch von den persönlichen Leistungen abhängig. Daneben wurde statt der alten Armee aus Zwangsverpflichteten und Söldnern das Freiwilligen-Prinzip eingeführt. Außerdem stattete das am 31. Juli 1807 eingeführte Krümpersystem jede Kompanie mit überzähligem Personal aus, das zu Reservetruppen ausgebildet wurde. Während der grundlegenden Ausbildung gehörte immer nur ein Teil dieser Soldaten der regulären Truppe an und wurde auf die Heeresgröße angerechnet, sodass die Beschränkung aus dem Tilsiter Frieden auf 42.000 Mann statistisch eingehalten werden konnte. Nach kurzer Zeit wurde dieses Personal durch neue Reservisten ausgetauscht und ins Zivilleben entlassen. Als Zivilisten übten die Reservisten im Schützenverein weiter. Diese Übungen erfolgten in der Öffentlichkeit, um den Zusammenhalt zwischen Bevölkerung und Militär zu stärken.

    Wikipedia Preußische Heeresreform

  • Die Preußische Städteordnung vom 19. November 1808 brachte den Städten die Selbstverwaltung und Unabhängigkeit von adligen Grundherren.

    Im Zuge der Stein-Hardenbergschen Reformen wurde auch die Verwaltungsgliederung Preußens reformiert. Das Generaldirektorium wurde um 1808 aufgehoben und seine Aufgaben einem Staatsministerium mit zunächst fünf Ministerien (für Auswärtiges, Inneres, Justiz, Finanzen und Krieg) übertragen.

    Wikipedia Generaldirektorium

    Die Pommersche Kriegs- und Domänenkammer war 1808 aus dem von Frankreich besetzten Stettin nach Stargard verlegt worden; dort erfolgte am 26. Dezember 1808 ihre Umwandlung in eine Königliche Regierung. In Pommern hatte man die Regierungsbezirke Stettin, Köslin und Stralsund eingerichtet.

    Somit gehörte Bischofthum zum Königreich Preußen, Provinz Pommern, Regierungsbezirk Köslin, Kreis Fürstenthum.

    Archiv Stettin Finanzverwaltung

    Wikipedia Kriegs- und Domänenkammer

    Die Karte von 1808 wurde von Jens Laschewski zur Verfügung gestellt

    Die bei Bischofthum dargestellten Seen haben sich später, wenn sie überhaupt in dieser Form existierten, größtenteils zurückgebildet zu einem Dorfteich und zu Bruchwäldern.

     
  • Gründung der Pommerschen Ökonomischen Gesellschaft in Köslin. Ihre Aufgabe war die wirtschaftliche und nachbarschaftliche Selbsthilfe, die Förderung von landwirtschaftlicher Bildung und Landkultur durch die Veranstaltung von Vorträgen, Kursen, landwirtschaftlichen Ausstellungen sowie die Vorstellung neuer Pflanzen- und Tierarten, aber auch die Unterstützung von Versuchs- und Zuchtbetrieben.

    Archivführer Stettin Pommersche Ökonomische Gesellschaft

    In einem Edict über die Einführung der allgemeinen Gewerbesteuer vom 2.11.1810 wurde die Gewerbefreiheit verfügt, um die andauernde Finanznot des Staates durch Wirtschaftswachstum zu mindern: Alle Privilegien von Zünften und Einzelpersonen erloschen; nun gab es die Möglichkeit, ein Gewerbe und die gewerbliche Niederlassung in Stadt und Land frei zu wählen. Dafür benötigte man nur einen Gewerbeschein, den man gegen eine Gebühr lösen und jährlich gegen Zahlung der Gewerbesteuer erneuern konnte.

    Die älteren Handwerkssteuern entfielen. Mit der Gewerbefreiheit fielen die Zünfte als Ausbilder von Lehrlingen aus. Erst mit der Gewerbeordnung von 1845 wurden Innungen als Organisatoren handwerklicher Ausbildung neu eingeführt.

    Durch die Stein-Hardenbergsche Gewerbereform wurde die Gewerbefreiheit 1811 in Preußen eingeführt. Allerdings wurde die Gewerbefreiheit in der Praxis nicht umgesetzt. Erst nach dem Erlass einer Gewerbeordnung 1869/1871 wurde die Gewerbefreiheit tatsächlich umgesetzt. Kurze Zeit später konnten Interessengruppen allerdings schon wieder Einschränkungen der Gewerbefreiheit durchsetzen (1878, 1881, 1897, 1908, 1929, 1933/35, 1953).

    Gewerbefreiheit

    Um eine Grundlage für eine gerechtere Besteuerung zu erhalten, ordnete der preußische König 1810 die Vermessung des Reiches per Edikt an, scheiterte aber am Widerstand des Adels, der sein Privileg nicht steuerpflichtig zu sein gefährdet sah.

    Christoph Wewel Historisches

    Die Verhandlungen zu den Erbverschreibungen für die Bischofthumer Bauern waren während der Kriege ins Stocken geraten. Zudem bestanden Differenzen bezüglich der von ihnen zu leistenden Dienste. Der Drenscher Müller weigerte sich, das Mühlenpacht-Getreide im Amte Bublitz abzuliefern. Weil die Bischofthumer Bauern diese Fuhren früher aus Gefälligkeit übernommen hatten, glaubte er, daraus ein Gewohnheitsrecht ableiten zu können.

    Regierung Köslin/12805_1810+04+25

    Die Bischofthumer Bauern waren im Recht mit ihrer Verweigerung der Fuhrdienste, denn laut der Entwürfe der Erbverschreibungen, deren Auflagen sie zuverlässig nachgekommen waren, waren die Hofbesitzer gegen Zahlung eines Dienstablösegeldes von allen Naturaldiensten befreit.

  • Im Preußischen Gesetz über die Gewerbefreiheit (Gewerbepolizeigesetz) vom 7. September 1811 wurden in Ergänzung des Edikts vom 2. November 1810 nähere und besonders polizeiliche Vorschriften erlassen.

    Wikipedia Gewerbefreiheit
    Gewerbesteuer-Gesetz

    Mit dem Edikt vom 14.9.1811 die Regulierung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse betreffend, das die Bedingungen für den Kauf der Grundstücke festsetzte, sollte die seit einigen Jahren mit den pommerschen Domänenbauern geprobte Vereinbarung allgemeinverbindlich werden, nämlich die Befreiung der Bauern von jeglichen herrschaftlichen Bindungen als Voraussetzung für das Entstehen von kapitalistischen Landwirtschaftsbetrieben. Wegen der schwierigen Durchführung des Edikts wurde mit der am 29. Mai 1816 erlassenen Deklaration des Regulierungs-Edikts von 1811 der Kreis der ablösungsberechtigten Bauern nachträglich eingeschränkt.

    Vielfach ruhten die Verhandlungen zur Besitzübertragung in Preußen. Das volle kapitalistische Eigentum erhielten die Bauern aufgrund der Ablösungsverordnung von 1821. Erst diese Verordnung bewirkte einen zügigen Fortgang der Besitzübertragung in den altpreußischen Provinzen.

    Preußen-Chronik Bauernbefreiung
    Wikipedia Preußische Agrarverfassung

    Auch in Bischofthum wurden die Verhandlungen erst 1825 fortgesetzt. Von den Edikten aus den Jahren 1811 und 1816 waren die Bischofthumer Bauern insoweit betroffen, als die an den Gütern haftenden Natural-, Dienst- und Geldleistungen als Schulden und Real-Verbindlichkeiten (Onera) behandelt und so in die Grundbücher eingetragen wurden.

    Die völlige Ablösung der Dienstleistungen gelang in Bischofthum erst 1844 mit der Ablösung von Burg- und Baudiensten in Geldrenten, beantragt vom Fiscus, in Vertretung der Königlichen Regierung in Cöslin, und 1852 durch die Umwandlung der bisherigen Domainen-Abgaben in Amortisationsrenten, zahlbar für 56 ½ Jahre, veranlasst von der Königl. Regierung, Abtheilung für die Verwaltung der directen Steuern, Domainen u. Forsten in Cöslin.

    Für die Ablösung der Laudemial-Verpflichtung zahlten 14 Bauern 5 Taler 1 sgr 10 pf und einer 4 Taler 28 sgr 7 pf.

    Amtsgericht Bublitz I/72_1844+11+19
    Amtsgericht Bublitz I/72_1852+05+22

    Der Königl. Landes-Oekonomie-Rath K. L. Hering erläuterte die Maßnahmen zur Einschätzung der Bodengüte, die als Voraussetzung für eine gerechte Gemeinheitsteilung erkannt war.

    Nach der gesetzlichen Vorschrift im § 44. des Kultur-Edikts vom 14. September 1811 sollen die Oekonomie-Kommissarien bei Gelegenheit ihrer Geschäfte die Grundbesitzer über die vortheilhafteste Benutzung ihrer Grundstücke belehren, sie mit nützlichen, schon erprobten, und auf ihr Lokal passenden Einrichtungen bekannt machen und sie zur Nachfolge ermuntern.

    K. L. Hering

    Da mit dem Einverständnis oder auf Veranlassung der Domänenverwaltung der Oeconomie Inspektor Johann Christian Lemke 1813 den Schulzenhof übernahm, kann unterstellt werden, dass man auf diesem Wege versuchte, einen Sachverständigen am Ort zu platzieren, der den Bauern bei der Melioration helfen, sie neue Anbaumethoden lehren und die Ökonomie-Kommissarien bei der Klassifikation des Bodens und seiner Ertragsfähigkeit unterstützen sollte. Ob dieser gut gemeinte Ansatz von Erfolg gekrönt war, ist nicht mehr festzustellen. Immerhin hätte bei der Bonitierung, der Bewertung der Ertragsfähigkeit und der Schätzung des Bodenwertes ein Interessenkonflikt bestanden.

    Und schließlich scheiterte Johann Christian Lemke als Bauer, denn er trieb seinen Hof in die Zwangsversteigerung am 12. September 1831.

  • In Hinterpommern ersetzte die Schlagwirtschaft (Koppelwirtschaft) die Dreifelderwirtschaft. Die Felder wurden in sogenannte Schläge geteilt und abwechselnd in geordneter Fruchtfolge bebaut.

    Im Jahre 1812 zog Napoleon mit seiner Armee aufgrund des Vertrages vom 24. Februar 1812 unbehelligt durch Pommern gen Osten und Ende desselben Jahres mit der geschlagenen Armee von Russland wieder durch Pommern zurück.

    Die Fuhrwerke der Grande Armée reichten für die Versorgung der rund 600.000 Mann der Grande Armée nicht im Entferntesten aus. Daher requirierten die französischen Einheiten in Preußen, Polen und Litauen unzählige Pferdefuhrwerke. Außerdem waren die 26 Ausrüstungs-Bataillone unzureichend, um die Grande Armee auch nur annähernd zu versorgen. Deshalb war die Grande Armee während des Feldzuges sehr stark von der Beschlagnahmung von Lebensmitteln und von Futter aus dem Land abhängig, das sie durchzog.

    Wikipedia Russlandfeldzug 1812

  • Friedrich Wilhelm III. rief im März 1813 zum Befreiungskampf auf und führte dafür die allgemeine Wehrpflicht ein. 300.000 preußische Soldaten (6 % der Gesamtbevölkerung) standen Friedrich Wilhelm III. zur Verfügung.

    Stolpher Heimatkreise Die Stadt und ihre Soldaten

    Am 1. Oktober 1813 erwarb der Oeconomie Inspektor Johann Christian Lemke aus Borntin den Frei- und Lehnschulzenhof zu Bischofthum von Michael Erdmann Kuchenbecker für 1.300 rt. Der Vertrag wurde am 04.12.1815 gerichtlich bestätigt und das Besitzrecht am 08.10.1826 in das Grundbuch eingetragen. Michael Erdmann Kuchenbecker hatte das Amt des Schulzen in Sassenburg übernommen.

    Die Kaufurkunde war ausgestellt von den Beamten Messerschmidt und Blankenfeld des Königl. Preußisch Pommerschen Justiz Amt Bublitz.

    Amtsgericht Bublitz I/75_1813+10+01

    Der Landesherr war seit 1797 Friedrich Wilhelm III., König von Preußen (* 3. August 1770 in Potsdam; † 7. Juni 1840 in Berlin).

    Preußen Friedrich Wilhelm III.

  • In der Schlacht bei Waterloo wurde Napoléon unter Beteiligung der preußischen Truppen entscheidend besiegt.

    Von 1815 bis zum Ende des Zweiten Weltkrieges existierte Pommern in diesen Grenzen, wie auch die nachfolgende Karte von 1905 verdeutlicht.

    Pommern 1815-1866 (Auschnitt aus Mitteleuropa 1815-1866 in Harms Geschichts- und Kulturatlas)

    Provinzialverwaltung (1815-1876/89): Die innere Administration der preußischen Provinzen lag ab 1815 bei den Oberpräsidien und den Regierungen (Oberpräsident, Regierungspräsident). Die Regierungspräsidien, an deren Spitze ein Oberpräsident, gewöhnlich zugleich auch Regierungspräsident steht, kreiert durch das Publikandum vom 16. Dezember 1808 und die Verordnung vom 30. April 1815, sind die obersten Verwaltungsbehörden in den Provinzen, deren Wirkungskreis durch die Instruktionen vom 23. Oktober 1817 und 31. Dezember 1825 festgelegt worden ist.

  • Aus dem größten Teil von Hinterpommern, dem Fürstentum Kammin, Domkapitel Kolberg, den Herrschaften Lauenburg u. Bütow, den neumärkischen Kreisen Dramburg und Schivelbein und einigen früher westpreußischen Ortschaften wurde der Regierungsbezirk Köslin in der preußischen Provinz Pommern gebildet, der bis 1945 bestand.

    Damit war Bischofthum Teil vom Königreich Preußen, Provinz Pommern, Regierungsbezirk Cöslin, Kreis Fürstenthum.

    Die 1816 erlassene Deklaration zum Regulierungsedikt vom 14. September 1811 regelte die Entschädigungen für die Gutsbesitzer. Sie hatte für die Bischofthumer Bauern keine Bedeutung.

    Die Verordnung vom 30. Oktober 1816 verbot das Führen von fremden oder erdichteten Namen bei Androhung einer Geldbuße oder eines Arrestes. Am 15. April 1822 regelte eine Verordnung, dass der Adel seine Titel weitergeben durfte.

    NHV Lippe Versteinerung

  • 1816 bis 1817 veränderte sich das Klima in Europa durch den Ausbruch des Vulkans Tambora in Indonesien. Geringere Ernteerträge und daraus folgende Lebensmittelknappheit führten zu Hungersnöten.

    Naturgewalten

  • Bildung des Preußischen Staatsrates, der von 1817 bis 1918 ein Beratungsgremium der Krone Preußen darstellte. Im Freistaat Preußen war der Staatsrat von 1920 bis 1933 die Zweite Kammer neben dem Preußischen Landtag.

    Wikipedia Preußischer Staatsrat

    Durch Verordnung vom 23.10.1817 wurden in Preußen Schulinspektoren der Kreise und Gemeinden berufen. Schulinspektoren waren meist geistliche Personen. Zu einer völligen Übernahme der Aufsicht über das gesamte Schulwesen durch den Staat kam es erst durch das Gesetz vom 11.3.1872, als die Abhängigkeit der Schulen von den Kirchen aufgehoben wurde.

    Archiv Stettin Schulinspektoren

  • Preußen gab die Binnenzölle auf, dadurch entstand ein einheitliches Wirtschaftsgebiet.

  • Zur Erfüllung der Militärpflicht von Erwerbern von Grundstücken wurde eine Sperre der Besitztitelberichtigung verfügt und im Amtsblatt der Königlichen Regierung mit Datum vom 1. Oktober 1819 veröffentlicht:

    Sämmtlichen Untergerichten im Departement des Kammergerichts wird aufgegeben, bei dem Verkauf von Grundstücken den Besitztitel jedes neuen Aquirenten nicht eher im Hypothekenbuche einzutragen, bis derselbe zuvor nachgewiesen hat, seiner Militairverbindlichkeit genügt zu haben. Berlin, den 20sten September 1819.

    Amts-Blatt

    Diese Regelung galt auch noch als der Bauer Michael Dalke 1836 den Hof auf seinen Sohn Karl Wilhelm übertragen wollte und dementsprechend angab:

    ich bin Willens meinem anwesenden Sohne den mir in Bischofthum gehörigen Bauerhof zu überlassen und bitte uns den Konsens hierzu ertheilen lassen zu wollen. Der Karl Wilhelm Dalke acceptirt das Anerbieten seines Vaters und bemerkt: daß er 24 Jahres alt sei, wegen Schwachheit vom Militaer Stande dispensirt worden und sich hiermit ausdrücklich verpflichtet, daß die Uebernahme dieses Hofes auf die Genügung seiner Militaer Pflicht ohne Einfluß sein solle.

    Regierung Köslin/12805_1836+06+13

  • Beginn der Bodenreform in Bischofthum

    Die durch preußische Gesetze veranlassten Gemeinheitsteilungen und Flurbereinigungen hatten das Ziel, die oft verstreut liegenden Ackerflächen zu arrondieren und das bisher gemeinsam genutzte Weide- und Waldland den einzelnen Bauern zuzuteilen, also den privaten Besitz zu vergrößern. Um lange Anfahrtswege zu ersparen, wurden vereinzelt Gehöfte auch nach draußen verlegt, so entstanden die Abbauen (Abbauten).

    Einen Abschluss fanden die Reformen erst nach der Umsetzung des Ablösungsgesetzes vom 02. März 1850.

  • Bis 1822 gab es in ganz Hinterpommern keine ausgebauten Straßen, sondern nur sandige Feldwege. Die ersten ausgebauten Kunststraßen führten von Berlin aus entlang der Eilpostrouten nach Bromberg, nach Königsberg in Ostpreußen (als spätere R 1) und nach Stettin (als spätere R 2). Diese Straßen wurden bis 1828 fertiggestellt. Zwischen 1830 und 1835 wurden die Strecken von Stettin nach Danzig (als Hauptverkehrsader Hinterpommerns) und Stralsund (als Hauptverkehrsader Vorpommerns) zu Chausseen ausgebaut. In den folgenden Jahren bis 1848 entstanden lediglich kurze Zweigstrecken von Altdamm nach Stargard sowie zu den Ostseehäfen Kolberg, Rügenwalde, Stolpmünde und Wolgast. Die geplante Chaussee von Stettin nach Bromberg wurde lediglich bis Reetz fertiggestellt, weil der Eisenbahnbau ab 1848 für eine Verlagerung der Verkehrsströme sorgte.

  • Um das Bürgertum stärker an den Staat zu binden, wurden Provinziallandtage eingerichtet. Die Mitwirkungsmöglichkeiten waren stark beschränkt.

  • Am 4.11.1825 wies die Regierung Köslin das Domainen Just. Amt Bublitz an, …

    … eine vollständige Nachweisung der Amts Gefälle der Einsassen zu Bischofthum binnen 8 Tagen behufs der anzufertigenden Erbverschreibungen einzusenden.

    Regierung Köslin/12805_1825+11+04

    Die entsprechende Liste der gegenwärtigen bäuerlichen Wirte und deren Domänen Prästationen wurden am 18.11.1825 vorgelegt.

    Regierung Köslin/12805_1825+11+18

    Die Gefälle-Auflistung weist für jeden Bischofthumer Bauern folgende Abgaben aus:

    Domainen PrästationenHufenpacht 25 sgr 
    Hanfgeld 3 sgr4 pf
    Garnspinnen 5 sgr 
    Rauchhüner 2 sgr6 pf
    Dienstgeld12 bzw. 14 rt  
    Erbstandsgeld50 rt
    bzw. 120 rt
    (o. Hofwehr)
    Contribution und Cavallerie-Geld5 rt11 sgr3 pf

    Der Prozess der Regulierung und Separation in Bischofthum begann um 1828, wurde am 10. August 1836 mit einem Gemeinheitsteilungsrezess abgeschlossen und umfasste insbesondere folgende Maßnahmen:

    • Gewinnung von wirtschaftlich nutzbaren Flächen durch Trockenlegung der Sümpfe und Brüche und Absenkung der Seen (Urbarmachung). Die in gemeinsamer Arbeit gewonnene, landwirtschaftlich nutzbare Fläche wurde offenbar als zur Allmende bzw. der Gemeinheit zugehörig betrachtet.
    • Flurbereinigung durch Umlegung der zersplitterten Besitzparzellen in individuell nutzbare größere Einheiten (Verkoppelung) und Auflösung, Aufteilung der Allmenden und Gemeinheiten und Anlegen der Abbauen (Separation);
    • Abschaffung der sogenannten Drei-Felder-Wirtschaft und Übergang zur Fruchtwechsel-Wirtschaft, Anbau von Zwischenfrüchten und Futterpflanzungen, Stallviehhaltung, zunehmende Düngung (Agrarreform).

    Amtsgericht Bublitz I/72_1838+04+16

    Landleben

  • 1826 wurden die Verhandlungen mit den Bischofthumer Lassbauern bzw. deren Erben fortgesetzt. Eingeladen waren zur ersten Verhandlung über die Erbverschreibungen am 26.04.1826 die Bauern George Dahlke, Johann Christoph Noeske, Christian Kuchenbecker, Martin Dahlke, George Kuchenbecker, Michael Kuchenbecker, Johann Kuchenbecker, Johann Jacob Kuchenbecker, Martin Kuchenbecker, Michael Dahlke, Jacob Kuchenbecker, End Jacob Kuchenbecker, Johann Gottlieb Kuchenbecker, Johann Gottlieb Dally sowie die separierte Schulz und die Witwe des vor einigen Wochen verstorbenen Bauern Gottlieb Kuchenbecker. Der Freischulze war nicht geladen, da er seinen Hof bereits 1798 erbpachtlich erworben hatte.

    Die Bischofthumer Bauern verweigerten die Vollziehung mit dem Hinweise auf strittige Grenzen zu Stepen und Groß Wittfelde, fehlende Hofwehren bei vier Höfen, dem falsch berechneten Bienenzehend, geforderter Fahrdienste für den Müller zu Drensch und falsch quittierter Erbstandsgelder bei zwei Höfen.

    Regierung Köslin/12805_1826+04+26

    Die Verhandlungen kamen erst im Jahre 1838 mit der Übertragung der Höfe, bei einem Hof erst 1845 zum Abschluss.

    Quelle: Universität Potsdam

    Ebenfalls 1826 waren offensichtlich die fünf bis dahin noch nicht selbständigen Buden aus den Höfen herausgelöst und ihren Besitzern erbpachtlich übertragen. Differenzen zum Vertragsinhalt scheint es dabei nicht gegeben zu haben, denn 1827 wurden alle acht Büdner (Johann Kuchenbecker, Johann Blanck, Christian Glashagen, Carl Bansemer, David Kuchenbecker, Gottlieb Kuchenbecker, George Roeske und Wilhelm Kuchenbecker) zur Aufnahme der Anträge behufs Berichtigung der Besitzrechte aufgefordert.

    Amtsgericht Bublitz I/74_1827+11+23

    Die Verselbständigung der Buden war eine der Maßnahme innerhalb der Regulierung und Separation in Bischofthum, die am 10. August 1836 mit einem Gemeinheitsteilungsrezess abgeschlossen war. Der Oeconomie Commissarius von Eichmann leitete die Regulierungs-Kommission.

    Regierung Köslin/12805_1828+01+04

    Nach den Bestimmungen des 1813 erlassenen Feldmesser-Reglements vergab die Regulierungs-Kommission die für die Separation notwendigen Vermessungsarbeiten.

  • Am 17. März 1828 erließ König Friedrich Wilhelm II. eine neue Kreisordnung, worin die Selbstverwaltung der Kreise geregelt war. In § 1 heißt es: Die Kreisversammlungen haben den Zweck, die Kreisverwaltung des Landraths in Kommunalangelegenheiten zu begleiten und zu unterstützen. Sämtliche ländliche Gemeinden eines Kreises konnten nur drei Abgeordnete zu den Kreistagen entsenden.

    Eine Beteiligung Bischofthumer Abgeordneter am Kreistag ist nicht bekannt.

    Die Gemeinheitsteilung in Bischofthum stockte, weil die dortigen Bauern die Vollziehung der Erbverschreibungen verweigerten und somit vermeintlich die notwendige Legitimation fehlte, obwohl der Kommisionsleiter v. Eichmann die Ausfertigung der Erbverschreibungen angemahnt hatte.

    Gegenwärtig hat jedoch der Oeconomie Commissarius von Eichmann, welchem die Regulierung der Gemeinheitstheilung zu Bischofthum aufgetragen ist, die Ausfertigung der fraglichen Erbverschreibungen in Anrege gebracht, damit die dasigen Wirthe ihre Besitztitel berichtigen und als gehörig legimitiert in der Sache auf treten können.

    Regierung Köslin/12805_1828+01+04

  • Die angemahnte Regierung in Köslin erwiderte am 4. Juni 1829, dass das Edikt von 1811 für die Bischofthumer Bauern nicht zuträfe und der Fiscus wegen befürchteter Nachteile kein Interesse an der Vollziehung habe, und forderte den Kommisionsleiter v. Eichmann auf, die Bauern seinerseits zur Vermeidung möglicher Nachteile zur Leistung der Unterschrift zu bewegen.

    Regierung Köslin/12805_1829+06+04

  • Von den Aufständen (Bauernkriegen), die 1830 in Preußen, Österreich und Sachsen ausbrachen und die Bereicherung der Grundherren anprangerte, ist in den Akten zu Bischofthum nichts vermerkt.

  • Am 13.09.1831 erwarb Carl Dorow den Schulzenhof bei einer Zwangsversteigerung. Damit war Carl Dorow der neue Schulze in Bischofthum. Carl Dorow war ein Viehhändler aus Baldenburg, wurde um 1787 geboren und starb am 26.06.1872 in Bischofthum. 1866 übergab er den Hof an seinen Sohn Carl Wilhelm Dorow.

    Amtsgericht Bublitz I/75_1831+09+13

    Während der Amtszeit von Carl Dorow waren Könige von Preußen Friedrich Wilhelm III. und Friedrich Wilhelm IV. (* 15. Oktober 1795 in Berlin; † 2. Januar 1861 in Potsdam).

    Preußen Friedrich Wilhelm IV.

    Im Mai 1831 befürchtete man das Einschleppen der Cholera-Pandemie aus Polen. Deshalb war die Einreise aus Polen nach Preußen nur noch an zwölf mit Contumazanstalten versehenen Grenzorten gestattet. Längs der Grenze sollte Militär unter Einsatz von Schusswaffen den unerlaubten Grenzübertritt verhindern.

    Je nachdem ob der Reisende aus von der Cholera befallenen oder nur aus der Cholera verdächtigen Gebieten kam, wurde er an der Grenze zwanzig oder zehn Tage in Quarantänegehalten.

    Trotz aller Abwehrmaßnahmen wurde die Cholera im August 1831 in Hinterpommern eingeschleppt.

    Zeit-Online Cholera
    Ärzteblatt Preußen im Kampf gegen die Cholera

  • 1832 brach die Cholera in Bublitz aus.

    Bublitz

  • Die Regulierung der Dorfstraßen und Veräußerung einiger Flächen hat im Jahr 1835 stattgefunden; darunter der Verkauf eines Dorfstraßenflecks von 22 QR [312 m²; GK] an Büdner David Kuchenbecker am 2. Februar 1837, ein weiterer von 79 QR [1.120,6 m²; GK] an Bauer Kuchenbecker an demselben Tag und noch einer von 90 QR [1.276,65 m²; GK] an Büdner Glashagen am 16. November 1836.

    Amtsgericht Bublitz I/72_1837+06+18

    Beim Verkauf einiger Dorfstraßenflecken in Bischofthum wurden von der Königl. Regierung zu Coeslin 1832/36 folgende Berechnungen angestellt:

    FlächeErtragKaufgeld
    22 QR 9 sgr16 rt 
    70 QR 28 sgr30 rt 
    90 QR1 rt6 sgr26 rt20 sgr
  • Die Kosten der Aufteilung der Gemeinheitsflächen, die beim Königlichen Oberlandesgericht in Coeslin in Höhe von 15 rt 16 sgr 2 pf angefallen waren, wurden am 17. Mai 1836 nach dem Verhältnis des Besitzstandes in Rechnung gestellt. Demzufolge waren die Größen der Anwesen im Einzelnen:

    Schulzenhof133,41 ha
    16 Bauernhöfe à 74 ha 37 a1189,92 ha
    3 Buden5,29 ha
    Eigentum zu Casimirshof16,50 ha
    Summe1345,12 ha

    Amtsgericht Bublitz I/72_1836+05+17

    Die abweichende Größe von 1345,12 ha gegenüber früheren Angaben von 1.008,6 ha (1628) bzw. späteren von 1.181,5 ha (1905) konnte nicht geklärt werden.

    An der vorstehenden Größenangabe wird deutlich, dass die einzelnen Höfe durch Aufteilung der Allmende und die Trockenlegung der Sümpfe an Größe zugenommen hatten.

    Mit der Aufforderung an den Schulzen Dorow, den am 10. August 1836 ausgehändigten Rezess binnen 8 Tagen einzureichen, war die Gemeinheitsteilung abgeschlossen. Die Flächen wurden unter den Bauern und den selbständigen Büdnern aufgeteilt. Neue, separierte Höfe gab es noch nicht.

    Amtsgericht Bublitz I/72_1838+04+16

    Bezüglich der Unterschriftsverweigerung der Bauern erging von der Königl. Regierung, Abt. der Finanzen, am 23. Oktober 1836 an das Oberlandesgericht folgender Bericht:

    In der Hypothekensache des Domainenguts Bublitz erwidern wir einem Oberlandes Gericht auf das geehrte Schreiben vom 4. August c. hierdurch ergebenst, daß bereits im Jahre 1825 die Entwürfe zu den Erbverschreibungen für die bäuerlichen Wirthe zu Bischofthum angefertigt und dem damaligen Domainen Justiz Amt Bublitz unterm 6. März 1826 übersandt worden sind, um solche von den Interessenten gerichtlich vollziehen zu lassen. Diese Vollziehung ist aber aus ganz hinfälligen und unstatthaften Gründen von ihnen verweigert worden, und erst nach dem alle bis zum Jahre 1828 fortwährend durch Verhandlung und Auseinandersetzung des Sachverhältnißes den Wirthen über die Unstatthaftigkeit mit ihrer Weigerung ertheilten Bedingungen ohne Erfolg geblieben, haben wir die Sache auf sich beruhen laßen, indem für den Domainen Fiscus rücksichtlich der Abgabenentrichtung kein dringendes Interesse obwalten, die Vollziehung der qu? Erbverschreibung zu urgiren.

    Es scheint übrigens ein Fehlgriff der Regulirungs-Kommission zu sein, daß dieselbe bei der vorgewesenen Gemeinheitstheilung die bäuerlichen Wirthe nicht angehalten hat, sich durch Production ihrer Erbverschreibungen als Besitzer ihre Höfe zu legitimiren.

    Amtsgericht Bublitz I/72_1836+10+23

    Die Gemeinheitsteilung war entgegen der Auffassung der Regulierungs-Kommission offensichtlich auch ohne Vollziehung der Erbverschreibungen möglich, denn die Regulierung war 1836 abgeschlossen, während die Erbverschreibungen überwiegend erst 1838 vollzogen wurden.

    Landarme und Landlose mit nur gewohnheitsrechtlicher Nutzung der Gemeinheit wurden bei der Teilung meist nicht berücksichtigt. So auch beispielsweise der Kathenmann Johann Gottlieb Kuchenbecker aus Bischofthum, der sich am 14. Juli 1837 bei der Regierung in Köslin darüber beschwerte, dass ihm das Weiderecht für seine Kuh verweigert werde.

    Regierung Köslin/12805_1837+07+14

  • Das Kreis-, Land- und Stadtgericht Bublitz berichtete am 1. Juli 1838, dass 13 bäuerliche Wirte von Bischofthum nunmehr zur Ausfertigung der Erbverschreibungen bereit seien:

    George Dahlke, Christian Ludw. Kuchenbecker, Martin Dahlke, Joh. Friedrich Röske, Carl Ludw. Kuchenbecker, Gottlieb Dally, die jetzigen Besitzer des Joh. Gottlieb Kuchenbeckerschen Bauerhofes (die Brüder Martin Friedrich und Johann Gottlieb Kuchenbecker), Johann Jacob Kuchenbecker, Jacob Kuchenbecker, Carl Friedrich Kuchenbecker, George Kuchenbecker, Michael Kuchenbecker, die Witwe Anna Dorothea Kuchenbecker, geborene Knopp.

    Regierung Köslin/1205_1838+07+16

    Drei Bauern hatten bereits früher unterzeichnet: Michael Dahlke, Xstian Nöskeschen Erben und Jacob Friedrich Kuchenbecker.

    Regierung Köslin/1205_1838+09+19

  • Friedrich Wilhelm IV. (* 15. Oktober 1795 in Berlin; † 2. Januar 1861 in Potsdam) aus dem Haus Hohenzollern war von 1840 bis 1861 König von Preußen. Er war der älteste Sohn von Friedrich Wilhelm III. von Preußen, dem er auf dem Thron nachfolgte, und Luise von Mecklenburg-Strelitz. Eine besondere Rolle fiel Friedrich Wilhelm während der Revolution von 1848/49 zu, als er die von der Frankfurter Nationalversammlung angebotene Kaiserkrone ablehnte.

    Aus gesundheitlichen Gründen übergab Friedrich Wilhelm IV. am 7. Oktober 1858 nach 18 Regierungsjahren die Regentschaft an seinen jüngeren Bruder Wilhelm.

    Wikipedia Friedrich Wilhelm IV.

     
  • Das Preußische Gesetz über die Armenpflege vom 31. Dezember 1842 erlegte den Gemeinden die Pflicht auf, für jeden verarmten Einwohner Fürsorgeleistungen zu erbringen. Und im Gesetz über die Freizügigkeit vom 31. Dezember 1842 wurde den Gemeinden die Möglichkeit genommen, sich über Zuzugsbeschränkungen der Armenpflege zu entziehen.

    Im Gesetz vom 6. Januar 1843 kriminalisierte der Gesetzgeber Bettelei und Vagabundismus. Bettler und Vagabunden waren schon vorher verfolgt worden, nun wurden sie in Arbeitshäuser eingewiesen. In den Genuss der Armenunterstützung sollte nur derjenige kommen, der trotz seiner Bereitschaft zur Arbeit und zur Ortsbindung nicht das Lebensnotwendige erwirtschaften konnte.

    Arbeitshäuser

    Für Bischofthum sind Arbeits- oder Armenhäuser nicht bekannt. Arbeits- und Wohnungssuchende wurden in einem Raum im Spritzenhaus untergebracht. Ein Herd zum Heizen und Kochen war vorhanden.

  • 1843 war das Königliche Domänen-Rentamt zu Neustettin für den Einzug der Abgaben zuständig, rechtliche Fragen wurden vor dem Königlichen Land- und Stadtgericht zu Bublitz verhandelt und die oberste Genehmigungsbehörde war die Königlich Preußische Regierung, Abtheilung für die Verwaltung der directen Steuern, Domainen und Forsten zu Cöslin.

    Regierung Köslin/12806_1843+11+05

    Die Jacob Friedrich Kuchenbeckerschen Eheleute verkauften an ihren Schwiegersohn Johann Martin Kuchenbecker ein Teil ihres Acker- und Wiesenplans. Johann Martin Kuchenbecker baute nahe seiner land-wirtschaftlichen Flächen neue Hofgebäude. Damit begann die Gründung des Wohnplatzes Abbau Bischofthum.

    Amtsgericht Bublitz I/79_1843+11+06
    Regierung Köslin/12806_1844+01+23

  • Über die Ablösung der Burg- und Baudienste zu Bischofthum, Fürstenthumschen Kreises wurde 1844 ein Vergleich beschlossen:

    Die den Besitzern der 16 Erbpachts Vollbauerhöfe in Bischofthum bisher obgelegenen Verpflichtungen zur Leistung von Burg- und Baudiensten bei den im Amte Bublitz belegenen früher dem Fiscus zugehörigen und nun demselben vielleicht auch jetzt beseßenen Gebäuden, zur Leistung von Gespann- und Grunddiensten bei den auf fiskalischem Fundo belegenen Wegen und Brücken, zur Leistung von Deputat Brennholzfuhren, so wie zur Gestellung des Vorspanns zu den Dienstreisen des betreffenden Rentbeamten im Amte, hören für die Folge gänzlich auf, nur es tritt an deren Stelle eine in Pausch und Bogen vereinigte keiner Erhöhung oder Verminderung unterliegende Geldrente.

    Amtsgericht Bublitz I/72_1844+11+19

    Der Burg- und Baudienst-Ablösungs-Rezess für Bischofthum war im Jahre 1844 verhandelt und abgeschlossen, wurde aber erst 1846 den vorgesetzten Behörden gemeldet:

    Von der Königl. General-Kommission zu Stargard sind wir unterm 29. März v.J. benachrichtigt worden, daß der Burg- und Baudienst-Ablösungs-Rezeß von Bischofthum bestätigt und in zwei Exemplaren dem Königl. Land- und Stadtgericht behufs der Vermerkung im Hypothekenbuche und Aushändigung an die Interessenten zugefertigt sei. Wir ersuchen das Königl. Land- und Stadtgericht, uns über die Lage der Sache binnen 4 Wochen Anzeige zu machen.

    Coeslin den 10. Februar 1846, Königliche Regierung, Abtheilung für die Verwaltung der direkten Steuern, Domainen und Forsten.

    Über die völlige Ablösung der Geldabgaben wie Domainen-Abgaben, Burg- und Baudienst-Rente, Laudemial-Rente und Schmiedezins verhandelte man erst im Jahre 1852.

  • Mit der Gewerbeordnung vom 17. Januar 1845 wurde ein einheitliches Gewerberecht geschaffen, und zwar auf der Grundlage der Gewerbefreiheit, d.h. der Freiheit der Einzelnen in der Gründung und dem Betrieb der gewerblichen Unternehmungen. Die Verordnungen vom 9. Februar 1849 schränkten die Gewerbefreiheit wieder ein.

    Jetzt war die Gründung einer Gastwirtschaft in Bischofthum grundsätzlich möglich. Doch erst 1888 gab es erste Hinweise auf einen Gastwirt Robert Stiemke.

  • Wegen Missernten kam es zu einem extremen Ansteigen der Lebensmittelpreise. Agrarkrisen dieser Art gab es 1805/06, 1816/17, 1829/30 und die schlimmste war die von 1846/47. Die Folge der Missernten waren große Hungersnöte.

    Da Kirchenbücher nicht vorliegen und die wenigen vorliegenden Grundakten keine Sterbelisten enthalten, können die Auswirkungen der Missernten auf Bischofthum nicht nachvollzogen werden.

  • Anfang April 1847 wurde der Vereinigte Landtag erstmals einberufen. Entsprechend der Zusammensetzung der Provinziallandtage waren in ihm der Adel, Großbauern und städtische Grundbesitzer vertreten, nicht jedoch die Masse der Landbevölkerung oder die unterbürgerlichen städtischen Schichten.

  • Die sogenannte Märzrevolution, die von der französischen Februarrevolution 1848 inspiriert war und durch die Agrarkrisen und die Turbulenzen in der Finanz- und Wirtschaftswelt ausgelöst wurde, fand in Pommern nur geringe Resonanz.

    Dementsprechend sind für Bischofthum keine Anzeichen der Revolution und ihrer Anlässe feststellbar. Wir können unterstellen, dass in Bischofthum die Solidargemeinschaft noch intakt war und die größten sozialen und finanziellen Verwerfungen abfedern konnte, zumal von den zu Abgaben verpflichteten 18 Bauern und 5 Büdnern 11 den Familiennamen Kuchenbecker trugen und auch sonst vielfach enge verwandtschaftliche Bindungen bestanden.

    Als ein Resultat der Märzrevolution konstituierte sich am 18. Mai 1848 die Deutsche Nationalversammlung in Frankfurt am Main als erstes deutsches Parlament.

    Am 5. Dezember 1848 oktroyierte Friedrich Wilhelm IV. eine Verfassung für den preußischen Staat.

    Verfassung

    Ab 1848 entstanden die Landstraßen zur Erschließung des ländlichen Raumes. Bis zur Fertigstellung der Eisenbahnlinie Stettin–Danzig im Jahre 1870 blieb die Straße der wichtigste Verkehrsträger Hinterpommerns. Dementsprechend wurden in den 1850er und 1860er Jahren die wichtigsten Landstraßen erbaut.

  • Schwurgerichte wurden mit der Verordnung vom 3. Januar 1849 über die Einführung des mündlichen und öffentlichen Verfahrens mit Geschworenen in Untersuchungssachen eingeführt.

  • Am 31. Januar 1850 erließ Friedrich Wilhelm IV. eine Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat, die einleitend lautete:

    Wir Friedrich Wilhelm von Gottes Gnaden, König von Preußen etc. etc. thun kund und fügen zu wissen, daß Wir, nachdem die von Uns unterm 5. Dezember 1848 vorbehaltlich der Revision im ordentlichen Wege der Gesetzgebung verkündigte und von beiden Kammern Unseres Königreichs anerkannte Verfassung des preußischen Staats der darin angeordneten Revision unterworfen ist, die Verfassung in Übereinstimmung mit beiden Kammern endgültig festgestellt haben.

    Wir verkünden demnach dieselbe als Staatsgrundgesetz, …

    Verfassung 1850

    Die Verfassung von 1850 stellte die völlige Gleichstellung der Bauern mit anderen Ständen her. Im Gesetz vom 2. März 1850 wurde die Ablösung aller Servitute (Dienstbarkeiten) auf Grundstücken ohne Entschädigung der Grundherren verfügt.

    Durch Erlass der Gemeinde-Ordnung vom 11. März 1850 sollte für ganz Preußen eine einheitliche Gemeindeverfassung eingeführt werden. Dieses Gesetz galt als fortschrittlich, denn allen Gemeinden sollte die selbstständige Verwaltung ihrer Angelegenheiten unter der geordneten Oberaufsicht des Staates zustehen. Allerdings wurde die Gemeinde-Ordnung am 24. Mai 1853 wegen des Widerstands der Grundbesitzer nach gleichzeitiger Änderung der Verfassungsurkunde formell aufgehoben, so dass zunächst der alte Rechtszustand wieder galt.

    Eine durchgreifende Reform der Gemeindestruktur im preußischen Osten erfolgte erst 80 Jahre später (1929) im Zusammenhang mit der Aufhebung der kommunalrechtlich selbstständigen Gutsbezirke.

    Wikipedia Gemeinde-Ordnung

    Kohle und Koks verdrängten seit 1850 Holz und Holzkohle als Brennstoff für Industrie und Haushalte.

  • Zur Ablösung der Geldabgaben wie Domainen-Abgaben, Burg- und Baudienst-Rente, Laudemial-Rente und Schmiedezins vereinbarten die Bischofthumer Bauern aufgrund des Ablösungs- u. Regulierungsgesetzes vom 2. März 1850 mit dem Königlichen Domainen Fiskus in einem Rezess am 21.05.1852 die Leistung von Tilgungszahlungen. Die auf 56 ½ Jahre Laufzeit beschlossenen Tilgungszahlungen begannen am 1. Oktober 1852, endeten somit am 01. April 1909 und wurden durch Rentenbanken vorfinanziert. Diese Banken waren zur Erleichterung der Ablösung der Dienstbarkeiten, Frohnen, und anderer Leistungen nach dem Gesetz vom 17. März 1832 eingerichtet worden.

    Der Ablösungsrezess in Bischofthum lautete anfangs:

    Zwischen der unterzeichneten Königl. Regierung in Vertretung des Königl. Domainen Fiskus einer Seits und den wider unter im §.5. aufgeführten Verpflichteten als Besitzern der im Gemeindebezirk Bischofthum belegenen Grundstücke andererseits, wird nachstehender Auseinandersetzungs-Rezeß abgeschlossen:

    §.1.

    Die im §.5. unter der laufenden No.1 bis 24. aufgeführten Grundbesitzer, waren bisher verpflichtet, an das Königl. Domainen-Rent-Amt zu Neustettin, bestimmte Geldabgaben unter dem Namen Domainen-Abgaben, Burg- und Baudienst-Rente, Laudemial-Rente und Schmiedezins zu entrichten, auch waren die Besitzer der unter den laufenden Nummern 2 bis einschließlich 13, 16, 17 und 18 in der Zusammenstellung im §.5. aufgeführten Grundstücke bisher verpflichtet, bei Besitzveränderungen an den Fiskus ein Laudemium zu entrichten.

    Gegenleistungen an die Verpflichteten, welche nach den Vorschriften des Ablösungsgesetzes vom 20 Maerz 1850 zur Ablösung kommen, haben dem Fiscus nicht obgelegen.

    §.2.

    Sämmtliche nachstehend im 3.1. bezeichneten Leistungen werden hiermit abgelöst und es wird von sämmtlichen Interessenten darin gewilligt, daß solche, soweit sie eingetragen sind, im Hypothekenbuch der verpflichteten Grundstücke gelöscht werden.

    Amtsgericht Bublitz I/72_1852+05+21

    Am 10. Nov. 1852 wurden die Einschränkungen des Eigentums oder der Verfügungsrechte im Grundbuch gelöscht. Damit endete das Obereigentum des Domänen-Fiskus und die Auflagen bei Erbfällen entfielen. Das Vorkaufsrecht des Fiskus blieb bestehen.

  • König Wilhelm I., Regierungszeit: seit 1857 Stellvertreter seines erkrankten Bruders Friedrich Wilhelm IV.; seit 1858 Prinzregent; Regierungsantritt am 18. Oktober 1861; Proklamation zum Deutschen Kaiser am 18. Januar 1871.

     
  • Helmut Meyer, Syke, berichtet über die Geschichte der Leiter der preußischen Katasterämter:

    Mit dem Gesetz vom 21. Mai 1861 wurde ein alle Liegenschaften umfassendes Grundsteuerkataster im preußischen Staat begründet, das dann am 1. Januar 1865 eingeführt wurde. …

    Erst mit den Gesetzen vom 21. Mai 1861, also rund 50 Jahre nach der Absichtserklärung, wurde die gesetzliche Grundlage für die Einführung einer allgemeinen Grundsteuer in den östlichen Provinzen Preußens (Preußen, Posen, Pommern, Brandenburg, Schlesien, Sachsen-Anhalt) und einer allgemeinen Gebäudesteuer geschaffen. …

    Wir können davon ausgehen, dass die Bischofthumer Grundstücke bereits im Rahmen der Separation vermessen wurden, sodass die Voraussetzungen für ein Kataster von Bischofthum und die Bemessung der Grundsteuer seit 1836 gegeben und nicht erst 1861 zu schaffen waren, auch wenn die Karten zunächst recht ungenau waren. Denn bereits 1844 kündigte die Königliche Regierung in Köslin bei einem Teilverkauf des Hofes Nr. 5 die Erhebung einer Grundsteuer an:

    Die auf dem Gesamtgrundstück haftende Grundsteuer wird den Gesetzen gemäß, wie solche von der Steuerbehörde festgesetzt wird , künftig von jeder Hälfte des Bauerhofes zur Hälfte, an die Kreis Kasse zu Cöslin, durch den Ortserheber entrichtet.

    Amtsgericht Bublitz I/79_1844+06+10

  • Von 1864 bis 1868 wurden der Streitzigsee- und der Vilmsee bei Neustettin erneut abgesenkt.

    Arthur Zechlin, 1886, S.7 ff.

  • Carl Wilhelm Dorow erwarb am 18.08.1866 von seinen Eltern Carl Dorow und dessen Ehefrau Henriette geb. Grams den Freischulzenhof.

    Amtsgericht Bublitz I/75_1866+08+18

    Mit dem Kauf des Schulzenhofes wurde er Dorfschulze. Aufgrund der während seiner Amtszeit am 13. Dezember 1872 erlassenen Kreisverfassung, nach der die Gemeinde die Befugnis erhielt, die Schulzen und Schöffen zu ernennen, ist Carl Wilhelm Dorow um 1873 von den Gemeindemitgliedern als Schulze bzw. als Gemeindevorsteher von den Dorfbewohnern im Amt bestätigt worden.

  • Otto Eduard Leopold von Bismarck-Schönhausen, ab 1865 Graf, ab 1871 Fürst von Bismarck, ab 1890 Herzog zu Lauenburg (* 1. April 1815 in Schönhausen; † 30. Juli 1898 in Friedrichsruh bei Hamburg) war ein deutscher Politiker und Staatsmann. Von 1862 bis 1890 – mit einer kurzen Unterbrechung im Jahr 1873 – war er Ministerpräsident von Preußen, von 1867 bis 1871 zugleich Bundeskanzler des Norddeutschen Bundes sowie von 1871 bis 1890 erster Reichskanzler des Deutschen Reiches, dessen Gründung er maßgeblich vorangetrieben hatte.

     
  • Mit Inkrafttreten der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 wurde die Gewerbefreiheit auf die Länder des Norddeutschen Bundes und mit dem Übergang zum Deutschen Kaiserreich 1871 auf das neue Reichsgebiet ausgeweitet. Es folgte der Wirtschaftsboom der Gründerzeit, der von zahlreichen sozialen Verwerfungen begleitet wurde. Erst Anfang des 20. Jahrhunderts gelang es den neu gegründeten Handwerkskammern nachhaltigen Einfluss in der Politik geltend zu machen. 1908 wurde daher der kleine Befähigungsnachweis wieder eingeführt. Zur Ausbildung von Lehrlingen war der Meisterbrief wieder erforderlich. In der Zeit des Nationalsozialismus wurde schließlich 1935 mit dem Großen Befähigungsnachweis der Meisterbrief wieder zur Voraussetzung für die Führung eines Handwerksbetriebes gemacht. Die Gewerbefreiheit im Handwerk war damit faktisch außer Kraft gesetzt.

  • Preußen nach dem Deutsch-Französischen Krieg 1871 (dunkelblau; Provinz Pommern rot)

    Im Deutsch-Französischen Krieg von 1870–1871 erklärte das Kaiserreich Frankreich dem Königreich Preußen bzw. dem Norddeutschen Bund den Krieg. Innerhalb weniger Wochen im Spätsommer 1870 wurden die französischen Armeen besiegt und Kaiser Napoléon II. gefangen genommen. Frankreich führte jedoch als Republik den Krieg weiter und war erst im Frühjahr 1871 zum Friedensschluss bereit.

     
  • Der Deutsch-Französische Krieg war der dritte und letzte der Deutschen Einigungskriege, er führte am 18. Januar 1871 zur von Bismarck betriebenen Proklamation des Deutschen Kaiserreiches.

  • Zum 1. September 1872 wurde der Kreis Fürstenthum aufgelöst. Es entstanden die drei neuen Kreise: Bublitz, Cöslin, Colberg Cörlin.

    Bischofthum gehörte nun bis 1932 zum Deutschen Reich, Königreich Preußen, Provinz Pommern, Regierungsbezirk Cöslin, Kreis Bublitz.

    Die im Bublitzer Brief Nr. 382 vom Januar 1985 beschriebene Zugehörigkeit des Dorfes Kasimirshof zum Amt Bublitz und dem Domänen-Rentamt Neustettin galt auch für Bischofthum:

    Nach langjährigen und teilweise schwierigen Verhandlungen trat die Kreisordnung als preußisches Gesetz am 13. Dezember 1872 in Kraft und bildete in der Folgezeit die Basis für eine neue Gesetzgebung der Staatsorgane in Preußen. Jeder Kreis bildet nach dem Gesetz einen Kommunalverband zur Selbstverwaltung seiner Angelegenheiten. Die Gemeinden erhielten die Befugnis Schulzen und Schöffen zu ernennen. Dieser Gemeindevorstand wurde auf sechs Jahre gewählt. Den Verwaltungsbezirk als unterste Verwaltungsbehörde führte nicht mehr der Amtshauptmann sondern ein Landrat.

    Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 11. Leipzig 1907, S. 630-632

    In Bischofthum amtierte nach dem Kauf des Freischulzenhofes im Jahre 1866 Carl Wilhelm Dorow als Schulze und stellte sich aufgrund des Gesetzes zur Wahl. Sein Amt übte er bis zum 17.03.1889 aus.

  • Noch 1874 wurde Carl Dorow beim Verkauf einiger Grundstücke als Freischulzenhofbesitzer bezeichnet.

    Amtsgericht Bublitz I/75_1874+01+13

    Gleichzeitig war sein offizieller Amtstitel Gemeindevorsteher.

    Amtsgericht Bublitz I/75_1874+02+18

    Zu der Zeit regierte in Preußen Wilhelm I., König von Preußen, der 1871 Deutscher Kaiser wurde (* 22.03.1797 im Berliner Schloss, † 09.03.1888 in Berlin).

    Preußen Wilhelm I.

    Landrat im Kreis Bublitz war vom 01.09.1872 bis 1886 Gustav von Wenden, dann wurde von Perbandt, kommissarischer Landrat und seit dem 04.02.1887 Rittergutsbesitzer Rudolph von Versen aus Crampe.

  • Die Pflicht zur Führung doppelter Kirchenbücher durch die Gemeinden erlosch zum 1.10.1874, als in Preußen die Standesämter ihre Arbeit aufnahmen. Durch ein Gesetz des preußischen Landtags vom 9.3.1874 wurden die Regierungspräsidenten aller preußischen Provinzen dazu verpflichtet, in den ihnen unterstehenden Gebieten Standesämter einzurichten. Diese Ämter begannen am 1.10.1874 mit ihrer Arbeit. Das Standesamt für Bischofthum lag in Kasimirshof. Standesämter dienten in Pommern seit dem 1. Oktober 1874 der Beurkundung von Geburten, Heiraten und Todesfällen. Diese Ereignisse wurden in Personenstandsbüchern in drei Registern in jeweils zwei Exemplaren festgehalten, in einem Hauptregister und einem Nebenregister. Letzteres wurde nach dem Abschluss der Einträge für das jeweilige Jahr zur Aufbewahrung an das zuständige Amtsgericht Bublitz weitergeleitet.

    Die Originale der Hauptregister der Personenstandsbücher und die Originale der Kirchenbücher scheinen bei Bränden in Kasimirshof Anfang 1945 vernichtet worden zu sein. Die beim Amtsgericht Bublitz gesammelten Duplikate sind verschollen.

    Das Gerichtsgebäude in Bublitz wurde beim Einmarsch der russischen Armee nicht zerstört, die Personenstandsbücher wie auch die Duplikate der Kirchenbücher wurden daher entweder vorher ausgelagert und sind unbekannt verblieben oder bei Kriegsende geraubt worden.

    Geistliche Personen konnten in den Standesämtern nicht beschäftigt werden. Der vermutlich erste Standesbeamte in Kasimirshof hieß von Cönnermann.

    Amtsgericht Bublitz I/77_1879+06+23

  • Nach 1875 wurden die Kleinstädte Hinterpommerns durch Eisenbahnlinien erschlossen und beim Straßenbau vor allem bestehende Lücken im Straßennetz geschlossen. Doch erst 1919–20 folgte die Befestigung der Straße von Kasimirshof nach Bischofthum.

    1875 erfolgte die Bildung des Preußischen Oberverwaltungsgerichts mit Sitz in Berlin. Die Aufgabe des PrOVG war die unabhängige gerichtliche Kontrolle des Verwaltungshandelns.

    Mit der Einführung des Personenstandsgesetzes vom 6. Februar 1875 trat im Deutschen Reich die Versteinerung der Familiennamen ein. Dennoch tauchten bei einigen Familiennamen unterschiedliche Schreibweisen auf, z.B. Noeske / Nöske; Kuchenbecker / Kuchenbäcker.

  • Mit dem Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877 erfolgte die Ablösung der Privatgerichtsbarkeit (Patrimonialgerichtsbarkeit, Schulzen-Gericht) durch ordentliche Gerichte:

    Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

    §.15.

    Die Gerichte sind Staatsgerichte.

    Die Privatgerichtsbarkeit ist aufgehoben; an ihre Stelle tritt die Gerichtsbarkeit desjenigen Bundesstaates, in welchem sie ausgeübt wurde. Präsentationen für Anstellungen bei den Gerichten finden nicht statt.

    Die Ausübung einer geistlichen Gerichtsbarkeit in weltlichen Angelegenheiten ist ohne bürgerliche Wirkung. Dies gilt insbesondere bei Ehe- und Verlöbnißsachen.

    Sabine Werthmann Vom Ende der Patrimonialgerichtsbarkeit, 1995

  • Am 1. Oktober 1878 wurde von der Preußischen Ostbahn die Bahnstrecke Neustettin – Rummelsburg – Stolp – Stolpmünde in Betrieb genommen. 1878 erhielt auch Baldenburg seine Eisenbahnanbindung. Damit war der nächstgelegene Bahnhof von Bischofthum nur etwa 6 km entfernt. Das Bild zeigt den Weg von Bischofthum zum Bahnhof Baldenburg.

    Am 15. Mai 1879 wurde das Streckennetz um die Bahnstrecke Posen – Schneidemühl – Neustettin erweitert.

     
  • Quelle des Bildes: Wikimedia Friedrich III.

    Friedrich III., mit vollem Namen Friedrich Wilhelm Nikolaus Karl von Preußen (* 18. Oktober 1831 im Neuen Palais in Potsdam; † 15. Juni 1888 ebenda), war seit dem 9. März 1888 für 99 Tage Deutscher Kaiser und König von Preußen. Er war preußischer Feldherr im Deutschen (1866) und im Deutsch-Französischen Krieg (1870-1871).

     
  • Quelle des Bildes: Wikimedia Wilhelm II.

    Wilhelm II., mit vollem Namen Friedrich Wilhelm Viktor Albert von Preußen (* 27. Januar 1859 in Berlin; † 4. Juni 1941 in Haus Doorn, Niederlande), entstammte der Dynastie der Hohenzollern und war von 1888 bis 1918 letzter Deutscher Kaiser und König von Preußen.

     
  • Ferdinand Gohlke war Bauernhofsbesitzer und vermutlich seit 1889 bis 1903 Gemeindevorsteher mit einer Erwähnung als Schreibzeuge am 06.09.1893, seine Lebensdaten und seine Amtszeit sind nicht belegt.

    Amtsgericht Bublitz I/77_1893+09+06

    Landrat im Kreis Bublitz war Lukas Eisenhart-Rothe von 1893 bis 1919.

  • Die preußische Landgemeindeordnung vom 3. Juli 1891 regelte die Verfassung und Verwaltung der ländlichen Gemeinden und ähnlicher Gebilde in den östlichen Provinzen, darunter Pommern. Danach bildete der Gemeindevorsteher (Schulze) die Spitze der Verwaltung der Landgemeinde. In Bischofthum standen ihm 2 Gerichtsmänner zur Seite, die ihn in den Amtsgeschäften zu unterstützen und in Behinderungsfällen zu vertreten hatten. Die Landgemeinden hatten die Befugnis der Wahl zu diesen Ämtern und wählten die Amtsträger aus den Gemeindemitgliedern in der Regel auf 6 Jahre. Der Gemeindevorsteher war auch Organ der Polizeiverwaltung mit allen damit verbundenen Befugnissen und Obliegenheiten.

    Meyers Großes Konversations-Lexikon Landgemeindeordnung

    Die Landgemeindeordnung eröffnete die Möglichkeit, für bestimmte gemeindliche Zwecke, die die Leistungsfähigkeit einer Gemeinde überstiegen, Gemeindeverbände zu bilden, erforderlichenfalls durch Anordnung des Oberpräsidenten der Provinz.

    Für Bischofthum änderte sich offensichtlich nicht viel, denn von alters her gab es neben dem Dorfschulzen zwei Gerichtsmänner.

    • Z.B. 1844 waren Carl Dorow Schulze und Gottfried Wilhelm Redlin und Christian Ludwig Kuchenbecker Gerichtsmänner.
    • Amtsgericht Bublitz I/72_1844+11+19

    • Bei dem am 15.09.1846 verhandelten Regulierungsplan, der Kasimirshof und Bischofthum betraf, wurde Bischofthum von dem Schulzen Dorow und dem Gerichtsmann Kuchenbecker vertreten.
    • Amtsgericht Bublitz I/78_1846+10+26

    • Bereits 1874 wurde der Schulzenhofbesitzer Carl Wilhelm Dorow in den Grundakten Bischofthum Bd. I No. 6 als Gemeindevorsteher bezeichnet.
    • Amtsgericht Bublitz I/75_1874+02+18