Lehnbrief vom 11. Mai 1770

Am 11. Mai 1770 bestätigte das Königlich Preußisch Pommersche Amts Gericht zu Bublitz die Vereinbarung zwischen David Kuchenbecker und einem Bruder Joachim Friedrich und dokumentierte gleichzeitig, dass der Frey-Schulze David Kuchenbecker, Lassitter zu Bischofthum, vor acht Jahren, also 1762, verstorben und dessen Sohn David Kuchenbecker nun der amtierende Freischulze sei.

Das Protokoll des Lehnbriefes lautet:

Als der hiesige Frey-Schulze David Kuchenbecker Lassitter zu Bischofthum … vor 8 Jahren verstorben, und deßen beide nachgelaßenen Söhne, als der älteste David Kuchenbecker, und der jüngste, nahmens Joachim Friedrich Kuchenbecker Müller in Ratzebuhr, seit des Vaters Tode, in der gemeinschaftl. Erbschaft eine Zeitlang geblieben, sich aber noch fern unterm 20. Mart 1768, privatim auseinander gesezet und bey dieser unter ihnen geschehenen auseinandersezung, den Schulzen David Kopisch zu Drensch zum arbitro adhibiret , in welcher privat auseinandersezung gedachte beyde Brüder, sich dahin gütlich vereinbaret, daß der älteste Sohn, David Kuchenbecker den Frey Schulzen Hof in Bischofthum behält, dagegen seinem Bruder, Joachim Friedrich Kuchenbecker, überhaupt zur gänzlichen Abfindung 200 rT sage zweyhundert rT in schönem Silber Geldt bezahlet, und dazu folgende Rusticaliain Natura gebet, als

  1. einen neuen Wagen,
  2. zwey mittelmäßige Pflüge,
  3. zwey Forken,
  4. eine Sense,
  5. drey Stück Bohrer,
  6. ein Durchschlag,
  7. eine Säge,
  8. eine Hacke,
  9. ein altes Schneide Meßer und
  10. ein Beil.

Welche von gemeldete rusticalia der Joachim Friedrich Kuchenbecker so wohl in natura als auch die verglichenen 200 rt an baarem Geldt, bereits zu seiner völigen, und gänzlichen Abfindung von seinem Bruder David Kuchenbecker ausgezahlet erhalten, mit hin derselbe gleicher hin, so wenig an dem Schulzen Hofe und der väterlichen Erbschaft, als an gedachten seinen Bruder, dem nun unsrigen Freyschulzen David Kuchenbecker zu Bischofthum was zu fordern und eine Ansprache zu machen hat.

Da aber auch noch ein Bruder nahmens Jacob Kuchenbecker vorhanden gewesen, welcher als Musquetier des hochlöbl. Fuß … Reg. im Kriege weg gekomen und vermuthlich in der Zorndorffer Battaile geblieben, weil nach der Bataille von ihm nicht die geringste Nachricht eingelaufen, so haben auch beyde lebende Brüder den nicht zu vermuthenden Fall, daß er sich etwa wieder auffinden solte, dahin unter sich abgemachet, daß sie ihm als dann beide beide zu gleichen Theilen, dasjenige auszahlen wollen , was ihm von denen verglichenen 400 fr gebühret und 200 fr oder 133 rt 8 gr betraget, wozu als dann ein jeder von ihnen auf 66 rT 16 gr …

Da nun diese geschehene Privat-Auseinandersezung in allen Puncten und Clauseln hiemit nicht nur gerichtlich confirmiret, sondern auch hiedurch legalisiret und beglaubiget, wird, der älteste Sohn David Kockenbecker auch mittelst dieses gerichtlichen Documents, als Besitzer des Frey Schulzen Hofes bestellet und der Titulus possessionis dieses Frey Schulzen Hofes auf denselben, und deßen Persohn für nunmehr berichtiget angenomen wird, so ist demselben darüber dieses Documentum, unter des Königl. Amts Großen Insiegel, und der gewöhnlichen Subscription zur immer währenden Uhrkunde, auf dem Edict mäßigen Stempel Bogen ersthelet worden act ut supra

Königl. Preußisch Pommersches Amts Gericht hieselbst.

Amtsgericht Bublitz I/75_1770+05+11_Lehnbrief